Sachverhalt
Gemäss Aussagen von D.________ (Opfer) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.07.2026 ereignete sich der Vorfall vom 17.04.2026 zusammengefasst wie folgt: Am 16.04.2026 eröffnete D.________ dem Beschuldigten, dass sie von ihm schwanger sei. Der Beschuldigte reagier- te ablehnend, verlangte die Abtreibung und stiess Drohungen gegen sie und das ungeborene Kind aus. Am Abend des 17.04.2026 erschien der alkoholisierte Beschuldigte auf dem Balkon des Opfers und schlug heftig gegen die Balkontüre. D.________ wurde aus dem Schlaf gerissen und öffnete dem Beschuldigten die Türe, weil er droht, sie nötigenfalls einzuschlagen. In der Folge packte der Be- schuldigte D.________, stiess sie durch die Wohnung und boxte ihr kräftig in den Unterleib. Er behändigte daraufhin ein Japanmesser, fuhr die Messerklinge mehrere Zentimeter aus, beschimpfte D.________ und erklärte ihr, er werde das Kind aus ihr herausschneiden und ihr die Kehle aufschlit- zen. Dabei fuchtelte er mit dem Messer vor D.________ herum. Daraufhin drückte er sie auf das So- fa, packte sie mit einer Hand am Hinterkopf, behändigte mit der anderen Hand einen Schlüssel und verletzte das Opfer damit am Hals. Unklar ist, ob der Beschuldigte den Schlüssel mit dem Japanmes- ser verwechselte oder die Verletzung am Hals des Opfers absichtlich mit dem Schlüssel ausführte. Als der Beschuldigte in die Küche ging, konnte D.________ in das Treppenhaus flüchten und die Po- lizei alarmieren, worauf der Beschuldigte die Wohnung des Opfers verliess. D.________ sagte ge- genüber der Polizei aus, dass alles sehr schnell passiert sei, und erklärte, dass es bereits zuvor zu Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei und sie bei einem frühe- ren Vorfall eine Verletzung am Finger erlitten habe (vgl. Protokoll polizeiliche EV vom 15.07.2026). Der Beschuldigte ist bezüglich des äusseren Ablaufs des Geschehens geständig, so insbesondere, dass er alkoholisiert gewesen sei, über den Balkon in die Wohnung des Opfers gelangt sei und die Si- tuation anschliessend eskaliert sei. Er gestand zudem die Fausthiebe und das Behändigen und Her- umfuchteln mit einem Japanmesser ein. Er bestreitet allerdings, die Absicht gehabt zu haben, D.________ oder das ungeborene Baby zu verletzen oder zu töten. Weiter bestritt er, mit dem Ja- panmesser in der Nähe des Opfers herumgefuchtelt zu haben und erklärte, dass er nur zwei, schwa- che Faustschläge [Anmerkung der Kammer: gemäss Aussagen des Beschwerdefüh- rers soll es sich um «Böxli» gehandelt haben] gegen den Unterleib von D.________ ausge-
4 führt habe (del. EV vom 16.07.2026, Protokoll Hafteröffnung vom 17.07.2026, Protokoll ZMG- Verhandlung vom 18.07.2026). Aus dem eingereichten Strafbefehl vom 09.03.2021 ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte u.a. we- gen mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Drohungen sowie mehrfa- cher Verletzung eines Kontakt- und Annäherungsverbots, z.N. der Ex-Partnerin E.________, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zudem läuft derzeit eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ex- Partnerin, F.________, mit der er von Juni 2024 bis Juni 2025 eine Beziehung führte, sowie wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung z.N. von G.________ (Anzeigerapport vom 05.03.2026). 6. Dringender Tatverdacht 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2 f., 143 IV 330 E. 2.1 und 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.2). Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 151 IV 57 E. 3.1 und 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte unter Bezugnahme auf die Aussagen der Geschädigten, das aktenkundige Foto, das deren am Hals erlittene Verletzung zeigt, sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers den dringenden Tatver- dacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs und führte aus, dass hierfür genügend konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Ob deren ob- jektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale tatsächlich erfüllt seien, sei nicht vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, zumal der genaue Tatablauf noch nicht erstellt sei. Jedenfalls bestehe aufgrund des beschriebenen äusseren Tatablaufs eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beiden zuvor genannten Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Beschuldigte sei alkoholisiert und aufgebracht gewesen.
5 Dabei sei es zu Stössen und Faustschlägen gegenüber der Geschädigten gekom- men und der Beschwerdeführer habe dieser gedroht, das Kind aus ihr herauszu- schneiden und ihr die Kehle aufzuschlitzen. Innerhalb dieses schnellen und dyna- mischen Ablaufs habe er sodann ein Japanmesser hervorgeholt und mit diesem herumgefuchtelt, was durch das urteilende Gericht rechtlich als eventualvorsätzli- che Tötung qualifiziert werden könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Geschädigte aufs Sofa gestossen, am Hinterkopf gepackt und mit einem Schlüssel am Hals verletzt. Sollte sich im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung heraus- stellen, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel versehentlich anstelle des Ja- panmessers behändigt habe, könnte auf einen direkten Vorsatz geschlossen wer- den. 6.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe die Wohnung der Geschädigten nicht mit böser Absicht aufgesucht und hätte seine Drohungen mit Sicherheit nicht in die Tat umgesetzt, vor, dass es sich bei der von der Staats- anwaltschaft vorgebrachten angeblichen Verletzungs-, Schwangerschaftsabbruchs- und Tötungsabsicht lediglich um eine unbelegte Annahme resp. Mutmassung handle, welcher sich das Zwangsmassnahmengericht ohne nähere Begründung angeschlossen habe. Es fehle schlicht an den eine Untersuchungshaft rechtferti- genden Verdachtsmomenten. Insbesondere lasse sich die angebliche Verwechs- lung von Messer und Schlüssel in keiner Weise objektivieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit Absicht den Schlüssel anstelle des Messers behändigt habe, um der Geschädigten damit zu drohen, ohne das Risiko einer ernsthaften Verletzung eingehen zu wollen. Die behauptete Tötungsabsicht erweise sich daher als konstruiert. Die Geschädigte habe ausserdem keinerlei Handlung des Be- schwerdeführers beschrieben, welche als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden könnte. Vielmehr belegten ihre Angaben eine akute Bedrohungslage. Im Übrigen sei hinsichtlich des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung unter Berücksichtigung der sogenannten Schwellentheorie das Versuchsstadium auch mangels einer Stich- oder Schnittverletzung nicht überschritten worden. Die Tatsache, dass er zu- vor noch ein Japanmesser in der Hand gehalten habe, vermöge ebenso wenig wie seine Vorgeschichte bezüglich strafbarer Handlungen gegenüber Ex-Partnerinnen eine Tötungsabsicht zu begründen. Diese beträfen ausschliesslich drohendes oder nötigendes Verhalten. Eine Tötungsabsicht erscheine unter Berücksichtigung der bisherigen Delinquenz als persönlichkeitsfremd. Hinsichtlich des angeblich ver- suchten Schwangerschaftsabbruchs betont der Beschwerdeführer erneut, dass es sich hierbei lediglich um «Böxli» gehandelt habe. Auch diesbezüglich habe einzig die Drohungs- resp. Nötigungsabsicht im Vordergrund gestanden. Ohnehin sei nicht belegt, dass diese im zum Tatzeitpunkt sehr frühen Stadium der Schwanger- schaft überhaupt dazu geeignet gewesen wären, einen Schwangerschaftsabbruch zu bewirken. Insgesamt liege somit lediglich hinsichtlich Drohung, versuchter Nöti- gung sowie versuchter einfacher Körperverletzung ein hinreichender Tatverdacht vor, nicht jedoch hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschafts- abbruchs. 6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, mit ei- nem Japanmesser vor der Geschädigten herumgefuchtelt, ihr in den Bauch geboxt, sie mit einem Schlüssel am Hals verletzt und teils massiv bedroht zu haben; dies
6 deshalb, weil er gegen die Schwangerschaft ist resp. einen Abbruch der Schwan- gerschaft wünscht. Vor diesem Hintergrund wäre ein dringender Tatverdacht hin- sichtlich der Tatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der (zumin- dest versuchten) einfachen Körperverletzung derzeit zu bejahen, sollte sich ein sol- cher hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschaftsabbruchs nicht bestätigen lassen. Da es sich hierbei um Vergehen handelt, rechtfertigten al- lein diese – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Haftgründe ebenfalls erfüllt wären – die Anordnung von Untersuchungshaft. Was den Vorwurf der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschafts- abbruchs angeht, so ist gestützt auf die Akten und insbesondere vor dem Hinter- grund, dass sich die hier interessierende Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer erst am Anfang befindet und somit keine überhöhten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind, zumindest derzeit nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht insoweit einen dringenden Tatverdacht bejaht hat. Es kann hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort. E. 4b) und E. 6.2 hiervor verwiesen werden. Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist an dieser Stelle, was folgt: 6.4.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzungsab- sicht damit verneint, dass sich sein Verhalten «ausschliesslich in drohendem oder nötigendem Verhalten» erschöpfe und die «Vorgeschichte auf verbale Drohungen beschränkt sei». Dies ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellung- nahme zutreffend ausführt, aktenwidrig. Die Geschädigte schilderte in ihrer Einver- nahme mehrere Vorfälle von Gewaltanwendung gegen sie (Ohrfeigen, Stösse, Werfen von Gegenständen, Schläge ins Gesicht; vgl. polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 11 ff.] Rz 363 ff. und 457 ff.). Ihre Aussagen sind gestützt auf eine vorläufige Würdigung als glaubhaft zu bezeichnen. Sie weisen ei- nen Detailreichtum auf, sind konsistent bzw. kohärent und die Geschädigte scheint den Beschwerdeführer nicht unnötig belasten zu wollen (vgl. etwa a.a.O. Rz. 28 [der Beschwerdeführer habe am 17. April 2026 nichts gegen sie geworfen], Rz. 315 ff., wonach sie nicht mehr wisse, ob er mit dem Cutter [Japanmesser] gezielt Stich- bewegungen in ihre Richtung gemacht habe, er habe damit gestikuliert, wahr- scheinlich sei es so etwas dazwischen gewesen, und Rz. 325 ff. [auf Frage, ob der Beschwerdeführer sie mit dem Cutter verletzen oder eher nur bedrohen wollte: Ich kann es nicht sagen. Aber in diesem Moment hatte ich Todesangst. Ich bin nicht sicher, ob er mich etwas besser getroffen hätte, mich auch damit verletzt hätte. Ich konnte mich ja irgendwann wegzer- ren und ich weiss nicht, was passiert wäre, wenn er mich dort etwas besser erwischt hätte.]). Im Weiteren berichtete die Ex-Partnerin F.________ über tätliche sexuelle Gewalt, die der Beschuldigte gegen sie ausgeübt haben soll (vgl. Anzeigerapport vom 5. März 2026 S. 2 [Haftakten ARR 26 112 pag. 62]). Und schliesslich lässt sich dem rechts- kräftigen Strafbefehl vom 9. März 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin E.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat (Haftakten ARR 26 112 pag. 58). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsan- waltschaft einig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Mühe bekundet, Ge- walt gegenüber Frauen anzuwenden. Das Argument, wonach er am Abend des 17. April 2026 keine Verletzungsabsicht gehabt habe, scheitert im Übrigen bereits am
7 Umstand, dass er der Geschädigten in den Bauch geschlagen und letztlich mit ei- nem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat. 6.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschwer- deführer sie stark (in den Bauch) getroffen habe und ihr anschliessend sofort übel geworden sei (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 201 f.), darf davon ausgegan- gen werden, dass die Schläge in den Unterbauch eine gewisse Intensität aufge- wiesen haben, zumal die Geschädigte scheinbar aufgrund früherer Gewalterfah- rungen weniger schmerzempfindlich als ein Durchschnittsmensch zu sein scheint (vgl. a.a.O. Rz. 216 ff.). Jedenfalls kann nicht von harmlosen «Böxli» ausgegangen werden. Dass Schläge in den Bauch einer schwangeren Frau – ungeachtet der Schwangerschaftswoche – geeignet sein können, einen Abort auszulösen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Frage, ob hinsichtlich der Geeignet- heit je nach Stadium der Schwangerschaft eine andere Schlagstärke erforderlich ist, braucht im Rahmen des Haftverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Ent- scheidend ist, dass dem Beschwerdeführer die Schwangerschaft bekannt war und er diese resp. ein Kind nicht will, was er anlässlich des Vorfalls vom 17. April 2026 auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mangels gegenteiliger An- haltspunkte ist somit derzeit die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 4.4 f., wonach derjenige, der trotz Kennt- nis der Schwangerschaft einen Schlag gegen den Bauch einer schwangeren Frau ausführe, den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf nehme; ferner Pro- tokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei). 6.4.3 Beim Studium der Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Ein- vernahmen fällt auf, dass dieser sein Verhalten resp. seine Handlungen mehrheit- lich heruntergespielt oder mit entschuldigenden Erklärungen zu rechtfertigen ver- sucht hat (vgl. etwa Protokoll der delegierten EV vom 16. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 27 ff.] Rz. 40-50 [ja, ich hatte ein bis zwei Bierli gehabt und man konnte nicht gut miteinander reden. Da kamen so Sprüche von mir wie, dass ich ihr etwas antuen würde. Da hat aber wohl mehr das Bier in mir geredet. Ja, ich habe ihr dann einen Box gegeben, das war jedoch eher ein 'Böxli', nicht dass sie an die Wand geflogen wäre, nicht wie Sie gesagt haben, ein Versuch der schweren Körperverletzung. Es ist so wie normal geworden, dass wir tätlich wurden gegeneinan- der. Sie hat es auch beim Sex als normal erachtet, dass man sich etwas 'tätschlet'. Das mit dem Mes- ser stimmt wohl auch, aber das war eher ein herumfuchteln, und nicht, dass ich sie damit habe verlet- zen wollen. Wir haben nun etwa 6 Monate zusammen verbracht, ich konnte bei ihr wohnen und war froh darum. Jede Woche hatten wir dann auch Theater zusammen. Dann hat sie Angst gekriegt und hat die Polizei avisiert. Dann bin ich gegangen. Das wäre dann so diesen Abend gewesen.]; Rz. 113-115, wonach er als Grund der von ihm gewünschten Schwangerschafts- beendigung angibt, die Geschädigte habe einen Hund, der vernachlässigt werde, und er nicht denke, dass die Geschädigte es mit einem Kind besser machen wer- de, resp. [dazu Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 {Haftakten ARR 26 112 pag. 39 ff.} Z. 83 f.] sie überfordert wäre; Rz. 143, wonach er – bezüglich der Verletzung am Hals der Geschädigten – nicht glaube, dass er da gross geschnitten, sondern den Schlüssel eher hingehalten habe). Weiter macht es den Anschein, als wolle der
8 Beschwerdeführer seine Handlungen mit einer alkoholbedingten Kurzschluss- Reaktion begründen (u.a. Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 148 ff.). Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung schätzt die Beschwerdekammer die Aus- sagen des Beschwerdeführers weniger glaubhaft ein als diejenigen der Geschädig- ten und soweit er geltend macht, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben, kann ihm derzeit ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Haftverfahrens nicht abschliessend über die Schuldfrage zu befinden ist. Weiter sind innere Tatsachen wie der Wille oder das Wissen beim Eventualvor- satz (resp. der Tötungsabsicht) nicht direkt messbar, weshalb aus äusseren, sicht- baren Umständen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden darf (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 und BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten bezüglich des Tatablaufs, der Vorkommnisse in ihrer Beziehung und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihr gegenüber sowie der Tatsache, dass dieser bereits vor dem Vorfall vom 17. April 2026 gegenüber seinen Partnerinnen gewalttätig in Erscheinung getreten ist, er im Vorfeld des hier interes- sierenden Vorfalls Kenntnis über die Schwangerschaft erhalten und darauf negativ reagiert hat (der Geschädigten zufolge soll er bereits zu jenem Zeitpunkt gesagt haben, dass das Kind wegmüsse, sonst bringe er es um resp. nähme sich und ihr sowie ihrem Hund das Leben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 124-130]), er ferner am fraglichen Abend alkoholisiert und in Rage bei ihr auf- getaucht ist, verbal und tätlich auf die Geschädigte losgegangen ist und dabei er- neut seine negative Haltung zur Schwangerschaft zum Ausdruck gebracht, mit dem von ihm mitgeführten Cutter (geöffnet und in betrunkenem Zustand) unter Ausstos- sens massiver Drohungen (er schlitze ihr die Kehle auf / er schlitze das Kind aus ihr heraus) vor der Geschädigten «herumgefuchtelt» und sie (mutmasslich) mit die- sem fast berührt sowie ihr letztlich mit einem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat, indem er mit diesem entlang der linken Halsseite gefahren ist, ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht auf eine Tötungsabsicht resp. eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung geschlossen haben. Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit dem Cutter keine Verletzungen zugefügt hat und die Verletzung am Hals «lediglich» durch einen Schlüssel erfolgt ist, vermag der Beschwerdefüh- rer derzeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die Geschädigte zum einen dem Beschwerdeführer, der sie am Arm gepackt haben soll, zu entreissen vermochte und somit zumindest aktuell das Ausbleiben von Stich- /Schnittverletzungen ebenso auf die Reaktion der Geschädigten zurückgeführt werden könnte. Zum anderen ist hinsichtlich der Verletzung am Hals derzeit noch unklar, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des sehr dynamischen Geschehens den Cutter mit dem Schlüssel verwechselt haben könnte oder ob er – wie der Be- schwerdeführer geltend macht – absichtlich den Schlüssel genommen hat. Die Klärung des genauen Ablaufs des Vorfalls vom 17. April 2026 ist weiterhin Gegen- stand der Untersuchung. Jedenfalls kann an dieser Stelle nicht ernsthaft angezwei- felt werden, dass ein Schnitt mit einem – bekanntermassen äusserst scharfen – Cutter am Hals zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod führen kann. Dasselbe gilt bei einer allfälligen Stichverletzung.
9 Mit anderen Worten bestehen derzeit gestützt auf das Geschilderte – hinsichtlich des in Haftverfahren erforderlichen dringenden Tatverdachts – ausreichend konkre- te Anhaltspunkte, welche derzeit den Schluss auf eine Tötungsabsicht erlauben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Geschädigte sehr wohl Handlungen beschrieben, welche nicht nur eine akute Bedrohungslage darstellen, sondern auch als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden können. Sie beschrieb denn auch, Todesangst erlebt zu haben (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 326, 330 und 336), was vor dem Hintergrund des damaligen Zustands des Beschwerde- führers (einschliesslich dessen unberechenbare Art und die bereits in der Vergan- genheit an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft) sowie der Todesdrohungen und des Einsatzes des Cutters (Festhalten der Geschädigten unter gleichzeitigem Her- umfuchteln mit dem Cutter) sowie des Schlüssels (Letzteren direkt am Hals) nach- vollziehbar ist. Sollte sich im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung der Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Tötung entkräften, könnte an dessen Stelle ersatzweise unter Umständen der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung treten. Wenn jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung in betrunkenem Zu- stand und scheinbar ausser sich vor Wut mit einem Cutter nahe vor einer Person herumfuchtelt und jene dabei festhält, darf – im Rahmen der in Haftverfahren erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit – unter Umständen davon ausgegangen werden, dass das Zufügen einer schweren Verletzung in Kauf, genommen wird. Hinzu kommt, dass ein heftiger Schlag in den Unterleib einer schwangeren Frau zu schweren inneren Verletzungen führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Der Beschwerdeführer war sich des Gefährdungspoten- tials von Schlägen in den Unterleib werdender Mütter durchaus bewusst (Protokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei). 6.5 Zusammengefasst kann der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs derzeit bejaht werden. 7. Kollusionsgefahr 7.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben.
10 Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_426/2026 vom 27. April 2026 E. 3.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr aus, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten basierten. Da es sich um Vier-Augen-Delikte handle, werde diesen ein besonderes Gewicht zukommen. Eine parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten habe bisher nicht stattgefunden. Bis zu deren Durchführung gelte es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf de- ren Aussagen nehmen könne. Der Beschuldigte sei zwar bezüglich des Tather- gangs geständig, bestreite aber die Intensität der Fausthiebe und die Tötungsab- sicht. Daher und weil der äussere Tatablauf auch für Rückschlüsse auf die Absich- ten des Beschwerdeführers wesentlich sein werde, sei ungeachtet des Teilge- ständnisses von einer konkreten Gefahr der Kollusion auszugehen. Der Beschwer- deführer habe somit nicht nur ein Interesse an der Beeinflussung, sondern sei – wie von der Staatsanwaltschaft hervorgehoben – aufgrund der von der Geschädig- ten geschilderten Abhängigkeit und Angst auch in der Lage, diese erfolgreich um- zustimmen. Zwar seien zwischen dem Vorfall (17. April 2026) und der erstmaligen polizeilichen Befragung der Geschädigten (15. Juli 2026) rund drei Monate verstri- chen. Dieser Umstand spreche jedoch für sich allein nicht gegen eine konkrete Kol- lusionsgefahr. Die Geschädigte sei nach dem Vorfall vom Beschwerdeführer noch kontaktiert worden, habe aber rasch das Frauenhaus aufgesucht und sei nur noch gelegentlich zu Hause gewesen. Vor diesem Hintergrund sei somit fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt habe, die Geschädig- te persönlich aufzusuchen. Nicht ausgeschlossen werden könne aber auch, dass er nicht bereits erfolglos versucht habe, die Geschädigte zu beeinflussen. 7.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen konkreter Indizien, welche für Ver- dunkelungshandlungen resp. die Möglichkeit sprächen, die Geschädigte in relevan- ter Weise zu beeinflussen. Daher spiele es keine Rolle, dass diese noch nicht par- teiöffentlich befragt worden sei. Er habe den ihm vorgeworfenen (äusseren) Tatab- lauf in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Es er- schliesse sich ihm nicht, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Verdunke- lungsgefahr trotz des Geständnisses deshalb als konkret ansehe, weil der äussere Tatablauf für Rückschlüsse auf seine Absichten wesentlich sei. Abweichungen in den Aussagen bestünden einzig betreffend die subjektive Wahrnehmung des Ge- schehens. Inwiefern in diesem Bereich eine Kollusionsmöglichkeit bestehe bzw. inwiefern ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten zu beeinflussen vermöchten, erhelle ihm nicht. Im Weiteren sprächen auch die zeitlichen Verhältnisse gegen die Annahme der Kollusionsge- fahr. In den drei Monaten zwischen dem hier zu untersuchenden Ereignis und der Verhaftung hätte er ausreichend Zeit gehabt, kolludierend auf die Geschädigte ein-
11 zuwirken (was er jedoch nie getan habe; alles andere erschöpfe sich in reiner Spe- kulation). Weiter zeige der Umstand, dass nach dem Vorfall keine Haft beantragt worden sei, dass selbst die Strafbehörden zu keinem Zeitpunkt eine Dringlichkeit dafür gesehen hätten, einer angeblichen Verdunkelungsgefahr entgegenwirken zu müssen. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Haftgrund der Kollusions- gefahr derzeit zu bejahen und es kann auf die entsprechende Begründung im an- gefochtenen Entscheid (dort E. II/4b [S. 13] sowie E. 7.2 hiervor) sowie im Haftan- trag vom 17. Juli 2026 (Haftakten ARR 26 112 pag. 1 ff., pag. 3) verwiesen werden. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen durchaus Kollusionsmöglichkeiten. Die noch nicht parteiöffentlich einvernommene Geschädigte hat Angst und der Beschwerdeführer schaffte es, diese – wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag zutreffend ausführt – selbst nach heftigen Gewaltausbrüchen von sich einzunehmen und so weit zu brin- gen, dass sie an sich selbst zweifelte und die Schuld für die Ereignisse bei sich suchte (vgl. polizeiliche EV vom 15.07.2026, insbesondere Rz. 387 ff., 496 ff. und 568 f.). Vor diesem Hintergrund kann von einer grossen Kollusionsanfälligkeit der Geschädigten sowie einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers, der bereits in der Vergangenheit gewalttätiges und aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, ausgegangen werden. Auch wenn der grobe äussere Tatablauf unbestritten ist, bestehen insoweit weiterhin Beeinflussungsmöglichkeiten (u.a.) hinsichtlich des (bisher noch nicht geklärten) konkreten Ablaufs des dynamischen Geschehens, der Intensität der Schläge, dem Umgang mit dem Cutter und der ausgesprochenen Drohungen. Wie bereits erwähnt, sind innere Tatsachen (wie beispielsweise even- tualvorsätzliches Handeln resp. Tötungsabsicht) nicht direkt messbar und dürfen deshalb von äusseren Umständen hergeleitet werden. Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten nicht zu beeinflussen vermöchten, un- behelflich. Da sich der Beschwerdeführer mit schweren Vorwürfen konfrontiert sieht, diese auf den Aussagen der Geschädigten beruhen und er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion rechnen muss, darf auf ein grosses Kollusionsinteresse geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Kollu- sionsgefahr mit Blick auf die seit dem Vorfall bis zur Verhaftung verstrichenen Zeit (drei Monate) verneint, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Tragweite erst an- lässlich seiner ersten Einvernahme am 16. Juli 2026 bewusst geworden sein dürfte. Jedenfalls wurde er zuvor nicht mit den mittlerweile schweren Vorwürfen konfron- tiert und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er mit solchen gerech- net hat. Die Geschädigte, die nach dem fraglichen Ereignis keine Polizei bei sich zu Hause wünschte (a.a.O. Rz. 154 f.), gab erstmals am 15. Juli 2026 ausführlich das Erlebte zu Protokoll. Die Staatsanwaltschaft erfuhr erst im Anschluss daran von den Vorfällen, was sie zur umgehenden Vorführung und anschliessenden Verhaf- tung des Beschwerdeführers veranlasste. Diese umgehende Reaktion der Staats- anwaltschaft belegt, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit als dringlich einstufte. Aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 17. April 2026 bis zur Ver- haftung drei Monate vergangen sind, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
12 7.5 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf die Geschädigte einzuwirken. 8. Wiederholungsgefahr 8.1 Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr [Art. 221 Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungs- gefahr [Art. 221 Abs. 1bis]). Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Da die Beschwerdekam- mer indes nicht an die vorinstanzlich geprüften Haftgründe gebunden ist, diese – (wie hier) unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – stattdessen sub- stituieren darf und qualifizierte Wiederholungsgefahr strengeren Anforderungen un- terliegt als einfache Wiederholungsgefahr, prüft die Beschwerdekammer nachfol- gend vorerst die einfache Wiederholungsgefahr. 8.2 8.2.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (sog. Tatschwere). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmit- telbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5). Hängige Verfahren können – ausser bei der Be- urteilung des Vortatenerfordernisses – für die Voraussetzungen der Wiederho- lungsgefahr herangezogen werden. Die neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach hängige Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich expli- zit nur auf das Vortaterfordernis (BGE 151 IV 185 E. 2.11; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3). 8.2.2 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleich- artigen Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11).
13 Gegenstand der Untersuchung sind versuchte Tötung und versuchter Schwanger- schaftsabbruch. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. März 2026 wegen mehrfacher Nötigung und Drohung schuldig gesprochen, wobei es bei Letz- terer darum ging, dass er seiner Ex-Partnerin drohte, sie und ihren Freund umzu- bringen. Die Straftatbestände der Drohung und Nötigung schützen ein Rechtsgut (konkret die persönliche Freiheit), das mit demjenigen von Leib und Leben ver- wandt ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. De- zember 2024 E. 5.5.1 und BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom
11. November 2015 E. 2.2, wonach es nicht auf die Anzahl der Vorstrafen, sondern der beurteilten Straftaten ankommt). Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Wegfall des dringenden Tatverdachts der versuchten Tötung (ersatzweise der ver- suchten schweren Körperverletzung) und des versuchten Schwangerschaftsab- bruchs das Vortatenerfordernis weiter bejaht werden könnte, kämen doch (zufolge Wegfalls echter Konkurrenz) die Straftatbestände der Drohung, Nötigung und ein- facher Körperverletzung zum Zug. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der unmittelbar erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen und ungünstiger Rückfallprognose ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht de- ckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), sodass sie gemeinsam beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der dro- henden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforder- lich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsandrohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6-2.7, je mit Hin- weisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde-
14 rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, auch zu Folgendem). Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 8.3.2 Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte, haftrelevante [un- mittelbar erhebliche] Sicherheitsgefährdung sowie ungünstige Prognose) sind zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat durch seine Handlungen am 17. April 2026, für welche derzeit der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs bejaht werden kann, die physische und psychische In- tegrität der Geschädigten schwer beeinträchtigt. Selbst wenn die Tathandlungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich unter die Straftatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung fielen, handelte es sich um schwere Vergehen, zumal die ausgestossenen Drohun- gen in Verbindung mit dem dynamischen Geschehen unter Einsatz eines Cutters die psychische Integrität stark betroffen und die Geschädigte Todesängste ausge- standen hat. Hinsichtlich des Prognoseelements fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer bereits rechtskräftig wegen Straftaten gegenüber einer Ex-Partnerin verurteilt worden ist, so u.a. wegen Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie wegen Missachtung eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Ausserdem ist derzeit eine weitere Strafuntersuchung wegen ähnlicher Vorwürfe sowie zusätzlich wegen sexueller Nötigung gegenüber einer weiteren Ex-Partnerin hängig. Delin- quenz während laufenden Verfahrens belastet die Rückfallprognose (BGE 135 I 78 E. 2.14 f.). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten ist ferner der Um- stand, dass ihn das hängige Strafverfahren betreffend die Ereignisse zum Nachteil von F.________ und die Konsequenzen daraus (Hausdurchsuchung beim ihm we- gen Todesdrohungen mit Waffen) nicht beeindruckt haben. Im Gegenteil benutzte er die entsprechenden Vorkommnisse mutmasslich, um die Drohkulisse gegenüber der Geschädigten auszuschmücken (so soll er mit der erfolgten Hausdurchsuchung und den angeblichen Waffen geprahlt haben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 106-112 und 379 -382). Gegenüber der Geschädigten kam es weiter offenbar nicht nur am 17. April 2026 zu verbalen und tätlichen Übergrif- fen. Berichtet wird von Beleidigungen, Drohungen (Suizid und erweiterter Suizid), einer Ohrfeige, einer Handverletzung sowie eines Ausrasters, anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Zimmertür beschädigt haben soll (a.a.O. Rz. 68 f., 101 f., 364 ff., 378, 408 ff., 584 ff., 601 ff. und 619 f.) Mit dem Vorfall vom 17. April 2026 ist eine neue Eskalationsstufe im Verhalten des Beschwerdeführers erreicht worden. Vor diesem Hintergrund kann eine Aggravation nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Entgegen des beschwerdeführerischen Vorbringens kann nicht davon ge- sprochen werden, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewaltanwendungen gekommen.
15 Der Beschwerdeführer ortet die Ursache für sein Verhalten in seinem Alkoholkon- sum (anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 gab er an, täglich 4 bis 5 Flaschen à 0.5 Liter Bier zu konsumieren [Protokoll Hafteinvernahme Rz. 28 f.]) und räumt ein, dass er bei Alkoholkonsum zu enthemmtem, impulsivem Verhalten neigt (a.a.O. Rz. 43-46). Er bezeichnet diesen Konsum nicht als Alkoholsucht, son- dern als Ablenkungsmanöver (a.a.O. Rz. 32), was jedoch nichts daran ändert, dass er sich unter Alkoholeinfluss offenbar nicht mehr beherrschen kann. In seinen Aus- sagen fällt auf, dass er Tätlichkeit in der Beziehung normalisiert, seine Tathandlun- gen herunterspielt und den Alkoholkonsum nur bei Kontakten mit nahestehenden Personen als problematisch erachtet. Aufgrund dieser Haltung des Beschuldigten, seiner Vorgeschichte und des zumindest unter Alkoholeinfluss veränderten (negati- ven) Verhaltens ist ernsthaft zu befürchten, dass es im Falle einer Freilassung er- neut zu Drohungen und Nötigungen gegenüber der Geschädigten (oder allenfalls neuen Partnerinnen) kommt. Dasselbe gilt in Bezug auf konkret gegen Leib und Leben gerichtete Delikte, da der Beschwerdeführer, der den von der Geschädigten geschilderten Tatablauf vom 17. April 2026 mehrheitlich einräumt (ebenso, dass er «es» in der Partnerschaft an seinem nächsten liebsten Mitmenschen auslasse [a.a.O. Z. 45 f.]), den Vorfall als «Kurzschluss-Handlung» bezeichnet und damit ei- ne explosive/unberechenbare Art einräumt (a.a.O. Rz. 148 f.) und ihm die Schwan- gerschaft auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 ein Dorn im Auge geblieben ist. Zumindest drohte er der Geschädigten auch nach dem Vorfall u.a. damit, dass er sie umbringe, wenn er sie einmal mit Kindern sehe (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 610-613). Die Beteuerung, dass er versuchen will, sein Leben in den Griff zu bekommen, auch wenn es ein Kind gibt, ist zu be- grüssen (vgl. dazu Protokoll Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 180 f.), schliesst aber nicht aus, dass er in Freiheit die Situation nicht doch wieder anders beurteilt. Angesichts der seit dem Vorfall erfolgten Drohungen sowie des Um- stands, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte «vor noch nicht langer Zeit» um zwei Uhr nachts angerufen haben soll (a.a.O. Rz. 654 f.), kann nicht von einer eigentlichen Beruhigung der Situation gesprochen werden, wie der Beschwerdefüh- rer dies in der Beschwerde beteuert. Gestützt auf die Akten fällt die Prognosebeurteilung somit ungünstig aus und muss das Verhalten des Beschwerdeführers bei Konsum von Alkohol und/oder Drogen als äusserst unberechenbar, impulsiv und explosiv bezeichnet werden. Von ihm geht somit eine unmittelbar erhebliche Sicherheitsgefahr (für die Geschädigte, ihr ungeborenes Kind und allenfalls weitere Partnerinnen) aus. Daran ändert die Tat- sache nichts, dass es in den vergangenen drei Monaten gegenüber der Geschädig- ten nicht mehr zu tätlichen Übergriffen gekommen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst als «Kurzschluss» beschriebene Handlung kann jederzeit auftreten. Die Be- teuerungen, dass er sich künftig bessern werde, scheinen gemäss Aussagen der Geschädigten auch in der Beziehung immer wieder erfolgt zu sein, ohne dass die- sen erfolgreich nachgelebt worden wäre. 8.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die einfache Wiederholungsgefahr zu beja- hen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt wäre.
16 9. Verhältnismässigkeit 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2026 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum
15. Oktober 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der versuchten Tötung und des versuchten Schwanger- schaftsabbruchs droht noch keine Überhaft. Dasselbe gälte, wenn bezüglich der hier interessierenden Strafuntersuchung «lediglich» Drohung, versuchte Nötigung und (allenfalls versuchte) einfache Körperverletzung zur Diskussion stünden. Dafür, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt wird, bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht. Die an- geordnete Haftdauer von drei Monaten ist mit Blick auf die von der Staatsanwalt- schaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und Konfrontation des Beschwerdeführers mit den entspre- chenden Ergebnissen; parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten; Edition ärztlicher Berichte über Behandlungen der Geschädigten; Abklärung Erforderlich- keit einer psychiatrischen Begutachtung mit anschliessend allfälliger Auftragsertei- lung und Gutachtenserstellung) ebenfalls nicht zu beanstanden. 9.3 Geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO, welche die Kollusions- und (einfache) Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind der- zeit keine ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angerufenen Suchtthe- rapie und Abstinenzkontrolle ist festzuhalten, dass mit einer blossen Anordnung derselben und selbst bei rascher Umsetzung der Behandlung und der Abstinenz- kontrolle ein rechtzeitiger und wirksamer Schutz der Geschädigten nicht gewähr- leistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Beziehung mit der Geschädigten versprochen, mit dem Trinken aufzuhören, was er nicht geschafft hat (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 512 ff.). In- wiefern dies nun im Rahmen einer ambulanten Therapie anders sein soll, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gegen die Geeignetheit eines richter- liches Kontakt- und Annäherungsverbots spricht der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht an ein solches halten konnte
17 (vgl. Strafbefehl vom 9. März 2012). Hinweise dafür, dass dies nun anders wäre, bestehen nicht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe in der Zeit seit dem Vorfall ein deeskalierendes Verhalten an den Tag ge- legt und damit bewiesen, dass er sich an ein entsprechendes Verbot halten würde, kann ihm unter Bezugnahme auf das bereits Ausgeführte (E. 8.4.2 hiervor), wo- nach er der Geschädigten auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 gedroht und sie Mitten in der Nacht angerufen haben soll, nicht gefolgt werden (vgl. polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 611-613 und 654 f.). 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Oktober 2026, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Tötung und versuchten Schwanger- schaftsabbruchs. Am 18. Juli 2026 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 15. Oktober 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die umgehen- de Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, nament- lich der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung sowie eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 31. Juli 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen ei- ner Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellung- nahme vom selben Tag (Eingang Beschwerdekammer: 4. August 2026) die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Von den entsprechenden Eingaben gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 4. August 2026 Kenntnis und teilte mit, dass sich die Beschwerdekammer die Prüfung des Haftgrunds der einfa- chen Wiederholungsgefahr vorbehalte. Weiter verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessen- de Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Mit Eingabe vom 5. August 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.
E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei-
3 ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer, den sie im Haftantrag vom
17. Juli 2026 als gewaltbereiten Stalker mit einem Drogen- und Alkoholproblem be- zeichnet, versuchte Tötung sowie versuchten Schwangerschaftsabbruch vor, bei- des angeblich begangen am 17. April 2026 zum Nachteil von D.________ (nach- folgend: Geschädigte). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte die hier ange- fochtene Untersuchungshaft, wobei das Zwangsmassnahmengericht die besonde- ren Haftgründe der Kollusions- und der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer stellt sämtliche Haftvoraussetzungen in Abrede.
E. 5 Hinsichtlich des Sachverhalts, der Aussagen der beteiligten Personen sowie frühe- rer resp. anderer Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann dem angefoch- tenen Entscheid Folgendes entnommen werden (E. II/2 S. 10 f.):
2. Sachverhalt Gemäss Aussagen von D.________ (Opfer) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.07.2026 ereignete sich der Vorfall vom 17.04.2026 zusammengefasst wie folgt: Am 16.04.2026 eröffnete D.________ dem Beschuldigten, dass sie von ihm schwanger sei. Der Beschuldigte reagier- te ablehnend, verlangte die Abtreibung und stiess Drohungen gegen sie und das ungeborene Kind aus. Am Abend des 17.04.2026 erschien der alkoholisierte Beschuldigte auf dem Balkon des Opfers und schlug heftig gegen die Balkontüre. D.________ wurde aus dem Schlaf gerissen und öffnete dem Beschuldigten die Türe, weil er droht, sie nötigenfalls einzuschlagen. In der Folge packte der Be- schuldigte D.________, stiess sie durch die Wohnung und boxte ihr kräftig in den Unterleib. Er behändigte daraufhin ein Japanmesser, fuhr die Messerklinge mehrere Zentimeter aus, beschimpfte D.________ und erklärte ihr, er werde das Kind aus ihr herausschneiden und ihr die Kehle aufschlit- zen. Dabei fuchtelte er mit dem Messer vor D.________ herum. Daraufhin drückte er sie auf das So- fa, packte sie mit einer Hand am Hinterkopf, behändigte mit der anderen Hand einen Schlüssel und verletzte das Opfer damit am Hals. Unklar ist, ob der Beschuldigte den Schlüssel mit dem Japanmes- ser verwechselte oder die Verletzung am Hals des Opfers absichtlich mit dem Schlüssel ausführte. Als der Beschuldigte in die Küche ging, konnte D.________ in das Treppenhaus flüchten und die Po- lizei alarmieren, worauf der Beschuldigte die Wohnung des Opfers verliess. D.________ sagte ge- genüber der Polizei aus, dass alles sehr schnell passiert sei, und erklärte, dass es bereits zuvor zu Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei und sie bei einem frühe- ren Vorfall eine Verletzung am Finger erlitten habe (vgl. Protokoll polizeiliche EV vom 15.07.2026). Der Beschuldigte ist bezüglich des äusseren Ablaufs des Geschehens geständig, so insbesondere, dass er alkoholisiert gewesen sei, über den Balkon in die Wohnung des Opfers gelangt sei und die Si- tuation anschliessend eskaliert sei. Er gestand zudem die Fausthiebe und das Behändigen und Her- umfuchteln mit einem Japanmesser ein. Er bestreitet allerdings, die Absicht gehabt zu haben, D.________ oder das ungeborene Baby zu verletzen oder zu töten. Weiter bestritt er, mit dem Ja- panmesser in der Nähe des Opfers herumgefuchtelt zu haben und erklärte, dass er nur zwei, schwa- che Faustschläge [Anmerkung der Kammer: gemäss Aussagen des Beschwerdefüh- rers soll es sich um «Böxli» gehandelt haben] gegen den Unterleib von D.________ ausge-
4 führt habe (del. EV vom 16.07.2026, Protokoll Hafteröffnung vom 17.07.2026, Protokoll ZMG- Verhandlung vom 18.07.2026). Aus dem eingereichten Strafbefehl vom 09.03.2021 ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte u.a. we- gen mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Drohungen sowie mehrfa- cher Verletzung eines Kontakt- und Annäherungsverbots, z.N. der Ex-Partnerin E.________, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zudem läuft derzeit eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ex- Partnerin, F.________, mit der er von Juni 2024 bis Juni 2025 eine Beziehung führte, sowie wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung z.N. von G.________ (Anzeigerapport vom 05.03.2026).
E. 6 deshalb, weil er gegen die Schwangerschaft ist resp. einen Abbruch der Schwan- gerschaft wünscht. Vor diesem Hintergrund wäre ein dringender Tatverdacht hin- sichtlich der Tatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der (zumin- dest versuchten) einfachen Körperverletzung derzeit zu bejahen, sollte sich ein sol- cher hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschaftsabbruchs nicht bestätigen lassen. Da es sich hierbei um Vergehen handelt, rechtfertigten al- lein diese – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Haftgründe ebenfalls erfüllt wären – die Anordnung von Untersuchungshaft. Was den Vorwurf der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschafts- abbruchs angeht, so ist gestützt auf die Akten und insbesondere vor dem Hinter- grund, dass sich die hier interessierende Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer erst am Anfang befindet und somit keine überhöhten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind, zumindest derzeit nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht insoweit einen dringenden Tatverdacht bejaht hat. Es kann hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort. E. 4b) und E. 6.2 hiervor verwiesen werden. Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist an dieser Stelle, was folgt:
E. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2 f., 143 IV 330 E. 2.1 und 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.2). Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 151 IV 57 E. 3.1 und 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4).
E. 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte unter Bezugnahme auf die Aussagen der Geschädigten, das aktenkundige Foto, das deren am Hals erlittene Verletzung zeigt, sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers den dringenden Tatver- dacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs und führte aus, dass hierfür genügend konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Ob deren ob- jektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale tatsächlich erfüllt seien, sei nicht vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, zumal der genaue Tatablauf noch nicht erstellt sei. Jedenfalls bestehe aufgrund des beschriebenen äusseren Tatablaufs eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beiden zuvor genannten Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Beschuldigte sei alkoholisiert und aufgebracht gewesen.
5 Dabei sei es zu Stössen und Faustschlägen gegenüber der Geschädigten gekom- men und der Beschwerdeführer habe dieser gedroht, das Kind aus ihr herauszu- schneiden und ihr die Kehle aufzuschlitzen. Innerhalb dieses schnellen und dyna- mischen Ablaufs habe er sodann ein Japanmesser hervorgeholt und mit diesem herumgefuchtelt, was durch das urteilende Gericht rechtlich als eventualvorsätzli- che Tötung qualifiziert werden könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Geschädigte aufs Sofa gestossen, am Hinterkopf gepackt und mit einem Schlüssel am Hals verletzt. Sollte sich im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung heraus- stellen, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel versehentlich anstelle des Ja- panmessers behändigt habe, könnte auf einen direkten Vorsatz geschlossen wer- den.
E. 6.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe die Wohnung
der Geschädigten nicht mit böser Absicht aufgesucht und hätte seine Drohungen
mit Sicherheit nicht in die Tat umgesetzt, vor, dass es sich bei der von der Staats-
anwaltschaft vorgebrachten angeblichen Verletzungs-, Schwangerschaftsabbruchs-
und Tötungsabsicht lediglich um eine unbelegte Annahme resp. Mutmassung
handle, welcher sich das Zwangsmassnahmengericht ohne nähere Begründung
angeschlossen habe. Es fehle schlicht an den eine Untersuchungshaft rechtferti-
genden Verdachtsmomenten. Insbesondere lasse sich die angebliche Verwechs-
lung von Messer und Schlüssel in keiner Weise objektivieren. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er mit Absicht den Schlüssel anstelle des Messers behändigt
habe, um der Geschädigten damit zu drohen, ohne das Risiko einer ernsthaften
Verletzung eingehen zu wollen. Die behauptete Tötungsabsicht erweise sich daher
als konstruiert. Die Geschädigte habe ausserdem keinerlei Handlung des Be-
schwerdeführers beschrieben, welche als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden
könnte. Vielmehr belegten ihre Angaben eine akute Bedrohungslage. Im Übrigen
sei hinsichtlich des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung unter Berücksichtigung
der sogenannten Schwellentheorie das Versuchsstadium auch mangels einer
Stich- oder Schnittverletzung nicht überschritten worden. Die Tatsache, dass er zu-
vor noch ein Japanmesser in der Hand gehalten habe, vermöge ebenso wenig wie
seine Vorgeschichte bezüglich strafbarer Handlungen gegenüber Ex-Partnerinnen
eine Tötungsabsicht zu begründen. Diese beträfen ausschliesslich drohendes oder
nötigendes Verhalten. Eine Tötungsabsicht erscheine unter Berücksichtigung der
bisherigen Delinquenz als persönlichkeitsfremd. Hinsichtlich des angeblich ver-
suchten Schwangerschaftsabbruchs betont der Beschwerdeführer erneut, dass es
sich hierbei lediglich um «Böxli» gehandelt habe. Auch diesbezüglich habe einzig
die Drohungs- resp. Nötigungsabsicht im Vordergrund gestanden. Ohnehin sei
nicht belegt, dass diese im zum Tatzeitpunkt sehr frühen Stadium der Schwanger-
schaft überhaupt dazu geeignet gewesen wären, einen Schwangerschaftsabbruch
zu bewirken. Insgesamt liege somit lediglich hinsichtlich Drohung, versuchter Nöti-
gung sowie versuchter einfacher Körperverletzung ein hinreichender Tatverdacht
vor, nicht jedoch hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschafts-
abbruchs.
E. 6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, mit ei- nem Japanmesser vor der Geschädigten herumgefuchtelt, ihr in den Bauch geboxt, sie mit einem Schlüssel am Hals verletzt und teils massiv bedroht zu haben; dies
E. 6.4.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzungsab- sicht damit verneint, dass sich sein Verhalten «ausschliesslich in drohendem oder nötigendem Verhalten» erschöpfe und die «Vorgeschichte auf verbale Drohungen beschränkt sei». Dies ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellung- nahme zutreffend ausführt, aktenwidrig. Die Geschädigte schilderte in ihrer Einver- nahme mehrere Vorfälle von Gewaltanwendung gegen sie (Ohrfeigen, Stösse, Werfen von Gegenständen, Schläge ins Gesicht; vgl. polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 11 ff.] Rz 363 ff. und 457 ff.). Ihre Aussagen sind gestützt auf eine vorläufige Würdigung als glaubhaft zu bezeichnen. Sie weisen ei- nen Detailreichtum auf, sind konsistent bzw. kohärent und die Geschädigte scheint den Beschwerdeführer nicht unnötig belasten zu wollen (vgl. etwa a.a.O. Rz. 28 [der Beschwerdeführer habe am 17. April 2026 nichts gegen sie geworfen], Rz. 315 ff., wonach sie nicht mehr wisse, ob er mit dem Cutter [Japanmesser] gezielt Stich- bewegungen in ihre Richtung gemacht habe, er habe damit gestikuliert, wahr- scheinlich sei es so etwas dazwischen gewesen, und Rz. 325 ff. [auf Frage, ob der Beschwerdeführer sie mit dem Cutter verletzen oder eher nur bedrohen wollte: Ich kann es nicht sagen. Aber in diesem Moment hatte ich Todesangst. Ich bin nicht sicher, ob er mich etwas besser getroffen hätte, mich auch damit verletzt hätte. Ich konnte mich ja irgendwann wegzer- ren und ich weiss nicht, was passiert wäre, wenn er mich dort etwas besser erwischt hätte.]). Im Weiteren berichtete die Ex-Partnerin F.________ über tätliche sexuelle Gewalt, die der Beschuldigte gegen sie ausgeübt haben soll (vgl. Anzeigerapport vom 5. März 2026 S. 2 [Haftakten ARR 26 112 pag. 62]). Und schliesslich lässt sich dem rechts- kräftigen Strafbefehl vom 9. März 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin E.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat (Haftakten ARR 26 112 pag. 58). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsan- waltschaft einig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Mühe bekundet, Ge- walt gegenüber Frauen anzuwenden. Das Argument, wonach er am Abend des 17. April 2026 keine Verletzungsabsicht gehabt habe, scheitert im Übrigen bereits am
7 Umstand, dass er der Geschädigten in den Bauch geschlagen und letztlich mit ei- nem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat.
E. 6.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschwer- deführer sie stark (in den Bauch) getroffen habe und ihr anschliessend sofort übel geworden sei (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 201 f.), darf davon ausgegan- gen werden, dass die Schläge in den Unterbauch eine gewisse Intensität aufge- wiesen haben, zumal die Geschädigte scheinbar aufgrund früherer Gewalterfah- rungen weniger schmerzempfindlich als ein Durchschnittsmensch zu sein scheint (vgl. a.a.O. Rz. 216 ff.). Jedenfalls kann nicht von harmlosen «Böxli» ausgegangen werden. Dass Schläge in den Bauch einer schwangeren Frau – ungeachtet der Schwangerschaftswoche – geeignet sein können, einen Abort auszulösen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Frage, ob hinsichtlich der Geeignet- heit je nach Stadium der Schwangerschaft eine andere Schlagstärke erforderlich ist, braucht im Rahmen des Haftverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Ent- scheidend ist, dass dem Beschwerdeführer die Schwangerschaft bekannt war und er diese resp. ein Kind nicht will, was er anlässlich des Vorfalls vom 17. April 2026 auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mangels gegenteiliger An- haltspunkte ist somit derzeit die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 4.4 f., wonach derjenige, der trotz Kennt- nis der Schwangerschaft einen Schlag gegen den Bauch einer schwangeren Frau ausführe, den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf nehme; ferner Pro- tokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei).
E. 6.4.3 Beim Studium der Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Ein- vernahmen fällt auf, dass dieser sein Verhalten resp. seine Handlungen mehrheit- lich heruntergespielt oder mit entschuldigenden Erklärungen zu rechtfertigen ver- sucht hat (vgl. etwa Protokoll der delegierten EV vom 16. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 27 ff.] Rz. 40-50 [ja, ich hatte ein bis zwei Bierli gehabt und man konnte nicht gut miteinander reden. Da kamen so Sprüche von mir wie, dass ich ihr etwas antuen würde. Da hat aber wohl mehr das Bier in mir geredet. Ja, ich habe ihr dann einen Box gegeben, das war jedoch eher ein 'Böxli', nicht dass sie an die Wand geflogen wäre, nicht wie Sie gesagt haben, ein Versuch der schweren Körperverletzung. Es ist so wie normal geworden, dass wir tätlich wurden gegeneinan- der. Sie hat es auch beim Sex als normal erachtet, dass man sich etwas 'tätschlet'. Das mit dem Mes- ser stimmt wohl auch, aber das war eher ein herumfuchteln, und nicht, dass ich sie damit habe verlet- zen wollen. Wir haben nun etwa 6 Monate zusammen verbracht, ich konnte bei ihr wohnen und war froh darum. Jede Woche hatten wir dann auch Theater zusammen. Dann hat sie Angst gekriegt und hat die Polizei avisiert. Dann bin ich gegangen. Das wäre dann so diesen Abend gewesen.]; Rz. 113-115, wonach er als Grund der von ihm gewünschten Schwangerschafts- beendigung angibt, die Geschädigte habe einen Hund, der vernachlässigt werde, und er nicht denke, dass die Geschädigte es mit einem Kind besser machen wer- de, resp. [dazu Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 {Haftakten ARR 26 112 pag. 39 ff.} Z. 83 f.] sie überfordert wäre; Rz. 143, wonach er – bezüglich der Verletzung am Hals der Geschädigten – nicht glaube, dass er da gross geschnitten, sondern den Schlüssel eher hingehalten habe). Weiter macht es den Anschein, als wolle der
8 Beschwerdeführer seine Handlungen mit einer alkoholbedingten Kurzschluss- Reaktion begründen (u.a. Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 148 ff.). Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung schätzt die Beschwerdekammer die Aus- sagen des Beschwerdeführers weniger glaubhaft ein als diejenigen der Geschädig- ten und soweit er geltend macht, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben, kann ihm derzeit ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Haftverfahrens nicht abschliessend über die Schuldfrage zu befinden ist. Weiter sind innere Tatsachen wie der Wille oder das Wissen beim Eventualvor- satz (resp. der Tötungsabsicht) nicht direkt messbar, weshalb aus äusseren, sicht- baren Umständen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden darf (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 und BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten bezüglich des Tatablaufs, der Vorkommnisse in ihrer Beziehung und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihr gegenüber sowie der Tatsache, dass dieser bereits vor dem Vorfall vom 17. April 2026 gegenüber seinen Partnerinnen gewalttätig in Erscheinung getreten ist, er im Vorfeld des hier interes- sierenden Vorfalls Kenntnis über die Schwangerschaft erhalten und darauf negativ reagiert hat (der Geschädigten zufolge soll er bereits zu jenem Zeitpunkt gesagt haben, dass das Kind wegmüsse, sonst bringe er es um resp. nähme sich und ihr sowie ihrem Hund das Leben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 124-130]), er ferner am fraglichen Abend alkoholisiert und in Rage bei ihr auf- getaucht ist, verbal und tätlich auf die Geschädigte losgegangen ist und dabei er- neut seine negative Haltung zur Schwangerschaft zum Ausdruck gebracht, mit dem von ihm mitgeführten Cutter (geöffnet und in betrunkenem Zustand) unter Ausstos- sens massiver Drohungen (er schlitze ihr die Kehle auf / er schlitze das Kind aus ihr heraus) vor der Geschädigten «herumgefuchtelt» und sie (mutmasslich) mit die- sem fast berührt sowie ihr letztlich mit einem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat, indem er mit diesem entlang der linken Halsseite gefahren ist, ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht auf eine Tötungsabsicht resp. eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung geschlossen haben. Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit dem Cutter keine Verletzungen zugefügt hat und die Verletzung am Hals «lediglich» durch einen Schlüssel erfolgt ist, vermag der Beschwerdefüh- rer derzeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die Geschädigte zum einen dem Beschwerdeführer, der sie am Arm gepackt haben soll, zu entreissen vermochte und somit zumindest aktuell das Ausbleiben von Stich- /Schnittverletzungen ebenso auf die Reaktion der Geschädigten zurückgeführt werden könnte. Zum anderen ist hinsichtlich der Verletzung am Hals derzeit noch unklar, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des sehr dynamischen Geschehens den Cutter mit dem Schlüssel verwechselt haben könnte oder ob er – wie der Be- schwerdeführer geltend macht – absichtlich den Schlüssel genommen hat. Die Klärung des genauen Ablaufs des Vorfalls vom 17. April 2026 ist weiterhin Gegen- stand der Untersuchung. Jedenfalls kann an dieser Stelle nicht ernsthaft angezwei- felt werden, dass ein Schnitt mit einem – bekanntermassen äusserst scharfen – Cutter am Hals zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod führen kann. Dasselbe gilt bei einer allfälligen Stichverletzung.
9 Mit anderen Worten bestehen derzeit gestützt auf das Geschilderte – hinsichtlich des in Haftverfahren erforderlichen dringenden Tatverdachts – ausreichend konkre- te Anhaltspunkte, welche derzeit den Schluss auf eine Tötungsabsicht erlauben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Geschädigte sehr wohl Handlungen beschrieben, welche nicht nur eine akute Bedrohungslage darstellen, sondern auch als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden können. Sie beschrieb denn auch, Todesangst erlebt zu haben (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 326, 330 und 336), was vor dem Hintergrund des damaligen Zustands des Beschwerde- führers (einschliesslich dessen unberechenbare Art und die bereits in der Vergan- genheit an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft) sowie der Todesdrohungen und des Einsatzes des Cutters (Festhalten der Geschädigten unter gleichzeitigem Her- umfuchteln mit dem Cutter) sowie des Schlüssels (Letzteren direkt am Hals) nach- vollziehbar ist. Sollte sich im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung der Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Tötung entkräften, könnte an dessen Stelle ersatzweise unter Umständen der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung treten. Wenn jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung in betrunkenem Zu- stand und scheinbar ausser sich vor Wut mit einem Cutter nahe vor einer Person herumfuchtelt und jene dabei festhält, darf – im Rahmen der in Haftverfahren erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit – unter Umständen davon ausgegangen werden, dass das Zufügen einer schweren Verletzung in Kauf, genommen wird. Hinzu kommt, dass ein heftiger Schlag in den Unterleib einer schwangeren Frau zu schweren inneren Verletzungen führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Der Beschwerdeführer war sich des Gefährdungspoten- tials von Schlägen in den Unterleib werdender Mütter durchaus bewusst (Protokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei).
E. 6.5 Zusammengefasst kann der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs derzeit bejaht werden.
E. 7 Kollusionsgefahr
E. 7.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben.
10 Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_426/2026 vom 27. April 2026 E. 3.1).
E. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr aus, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten basierten. Da es sich um Vier-Augen-Delikte handle, werde diesen ein besonderes Gewicht zukommen. Eine parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten habe bisher nicht stattgefunden. Bis zu deren Durchführung gelte es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf de- ren Aussagen nehmen könne. Der Beschuldigte sei zwar bezüglich des Tather- gangs geständig, bestreite aber die Intensität der Fausthiebe und die Tötungsab- sicht. Daher und weil der äussere Tatablauf auch für Rückschlüsse auf die Absich- ten des Beschwerdeführers wesentlich sein werde, sei ungeachtet des Teilge- ständnisses von einer konkreten Gefahr der Kollusion auszugehen. Der Beschwer- deführer habe somit nicht nur ein Interesse an der Beeinflussung, sondern sei – wie von der Staatsanwaltschaft hervorgehoben – aufgrund der von der Geschädig- ten geschilderten Abhängigkeit und Angst auch in der Lage, diese erfolgreich um- zustimmen. Zwar seien zwischen dem Vorfall (17. April 2026) und der erstmaligen polizeilichen Befragung der Geschädigten (15. Juli 2026) rund drei Monate verstri- chen. Dieser Umstand spreche jedoch für sich allein nicht gegen eine konkrete Kol- lusionsgefahr. Die Geschädigte sei nach dem Vorfall vom Beschwerdeführer noch kontaktiert worden, habe aber rasch das Frauenhaus aufgesucht und sei nur noch gelegentlich zu Hause gewesen. Vor diesem Hintergrund sei somit fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt habe, die Geschädig- te persönlich aufzusuchen. Nicht ausgeschlossen werden könne aber auch, dass er nicht bereits erfolglos versucht habe, die Geschädigte zu beeinflussen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen konkreter Indizien, welche für Ver- dunkelungshandlungen resp. die Möglichkeit sprächen, die Geschädigte in relevan- ter Weise zu beeinflussen. Daher spiele es keine Rolle, dass diese noch nicht par- teiöffentlich befragt worden sei. Er habe den ihm vorgeworfenen (äusseren) Tatab- lauf in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Es er- schliesse sich ihm nicht, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Verdunke- lungsgefahr trotz des Geständnisses deshalb als konkret ansehe, weil der äussere Tatablauf für Rückschlüsse auf seine Absichten wesentlich sei. Abweichungen in den Aussagen bestünden einzig betreffend die subjektive Wahrnehmung des Ge- schehens. Inwiefern in diesem Bereich eine Kollusionsmöglichkeit bestehe bzw. inwiefern ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten zu beeinflussen vermöchten, erhelle ihm nicht. Im Weiteren sprächen auch die zeitlichen Verhältnisse gegen die Annahme der Kollusionsge- fahr. In den drei Monaten zwischen dem hier zu untersuchenden Ereignis und der Verhaftung hätte er ausreichend Zeit gehabt, kolludierend auf die Geschädigte ein-
11 zuwirken (was er jedoch nie getan habe; alles andere erschöpfe sich in reiner Spe- kulation). Weiter zeige der Umstand, dass nach dem Vorfall keine Haft beantragt worden sei, dass selbst die Strafbehörden zu keinem Zeitpunkt eine Dringlichkeit dafür gesehen hätten, einer angeblichen Verdunkelungsgefahr entgegenwirken zu müssen.
E. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Haftgrund der Kollusions- gefahr derzeit zu bejahen und es kann auf die entsprechende Begründung im an- gefochtenen Entscheid (dort E. II/4b [S. 13] sowie E. 7.2 hiervor) sowie im Haftan- trag vom 17. Juli 2026 (Haftakten ARR 26 112 pag. 1 ff., pag. 3) verwiesen werden. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen durchaus Kollusionsmöglichkeiten. Die noch nicht parteiöffentlich einvernommene Geschädigte hat Angst und der Beschwerdeführer schaffte es, diese – wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag zutreffend ausführt – selbst nach heftigen Gewaltausbrüchen von sich einzunehmen und so weit zu brin- gen, dass sie an sich selbst zweifelte und die Schuld für die Ereignisse bei sich suchte (vgl. polizeiliche EV vom 15.07.2026, insbesondere Rz. 387 ff., 496 ff. und 568 f.). Vor diesem Hintergrund kann von einer grossen Kollusionsanfälligkeit der Geschädigten sowie einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers, der bereits in der Vergangenheit gewalttätiges und aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, ausgegangen werden. Auch wenn der grobe äussere Tatablauf unbestritten ist, bestehen insoweit weiterhin Beeinflussungsmöglichkeiten (u.a.) hinsichtlich des (bisher noch nicht geklärten) konkreten Ablaufs des dynamischen Geschehens, der Intensität der Schläge, dem Umgang mit dem Cutter und der ausgesprochenen Drohungen. Wie bereits erwähnt, sind innere Tatsachen (wie beispielsweise even- tualvorsätzliches Handeln resp. Tötungsabsicht) nicht direkt messbar und dürfen deshalb von äusseren Umständen hergeleitet werden. Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten nicht zu beeinflussen vermöchten, un- behelflich. Da sich der Beschwerdeführer mit schweren Vorwürfen konfrontiert sieht, diese auf den Aussagen der Geschädigten beruhen und er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion rechnen muss, darf auf ein grosses Kollusionsinteresse geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Kollu- sionsgefahr mit Blick auf die seit dem Vorfall bis zur Verhaftung verstrichenen Zeit (drei Monate) verneint, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Tragweite erst an- lässlich seiner ersten Einvernahme am 16. Juli 2026 bewusst geworden sein dürfte. Jedenfalls wurde er zuvor nicht mit den mittlerweile schweren Vorwürfen konfron- tiert und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er mit solchen gerech- net hat. Die Geschädigte, die nach dem fraglichen Ereignis keine Polizei bei sich zu Hause wünschte (a.a.O. Rz. 154 f.), gab erstmals am 15. Juli 2026 ausführlich das Erlebte zu Protokoll. Die Staatsanwaltschaft erfuhr erst im Anschluss daran von den Vorfällen, was sie zur umgehenden Vorführung und anschliessenden Verhaf- tung des Beschwerdeführers veranlasste. Diese umgehende Reaktion der Staats- anwaltschaft belegt, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit als dringlich einstufte. Aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 17. April 2026 bis zur Ver- haftung drei Monate vergangen sind, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
12
E. 7.5 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf die Geschädigte einzuwirken.
E. 8 Wiederholungsgefahr
E. 8.1 Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr [Art. 221 Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungs- gefahr [Art. 221 Abs. 1bis]). Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Da die Beschwerdekam- mer indes nicht an die vorinstanzlich geprüften Haftgründe gebunden ist, diese – (wie hier) unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – stattdessen sub- stituieren darf und qualifizierte Wiederholungsgefahr strengeren Anforderungen un- terliegt als einfache Wiederholungsgefahr, prüft die Beschwerdekammer nachfol- gend vorerst die einfache Wiederholungsgefahr.
E. 8.2.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (sog. Tatschwere). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmit- telbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5). Hängige Verfahren können – ausser bei der Be- urteilung des Vortatenerfordernisses – für die Voraussetzungen der Wiederho- lungsgefahr herangezogen werden. Die neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach hängige Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich expli- zit nur auf das Vortaterfordernis (BGE 151 IV 185 E. 2.11; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3).
E. 8.2.2 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleich- artigen Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11).
13 Gegenstand der Untersuchung sind versuchte Tötung und versuchter Schwanger- schaftsabbruch. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. März 2026 wegen mehrfacher Nötigung und Drohung schuldig gesprochen, wobei es bei Letz- terer darum ging, dass er seiner Ex-Partnerin drohte, sie und ihren Freund umzu- bringen. Die Straftatbestände der Drohung und Nötigung schützen ein Rechtsgut (konkret die persönliche Freiheit), das mit demjenigen von Leib und Leben ver- wandt ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. De- zember 2024 E. 5.5.1 und BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom
11. November 2015 E. 2.2, wonach es nicht auf die Anzahl der Vorstrafen, sondern der beurteilten Straftaten ankommt). Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Wegfall des dringenden Tatverdachts der versuchten Tötung (ersatzweise der ver- suchten schweren Körperverletzung) und des versuchten Schwangerschaftsab- bruchs das Vortatenerfordernis weiter bejaht werden könnte, kämen doch (zufolge Wegfalls echter Konkurrenz) die Straftatbestände der Drohung, Nötigung und ein- facher Körperverletzung zum Zug.
E. 8.3.1 Hinsichtlich der unmittelbar erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen und ungünstiger Rückfallprognose ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht de- ckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), sodass sie gemeinsam beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der dro- henden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforder- lich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsandrohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6-2.7, je mit Hin- weisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde-
14 rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, auch zu Folgendem). Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen).
E. 8.3.2 Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte, haftrelevante [un- mittelbar erhebliche] Sicherheitsgefährdung sowie ungünstige Prognose) sind zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat durch seine Handlungen am 17. April 2026, für welche derzeit der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs bejaht werden kann, die physische und psychische In- tegrität der Geschädigten schwer beeinträchtigt. Selbst wenn die Tathandlungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich unter die Straftatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung fielen, handelte es sich um schwere Vergehen, zumal die ausgestossenen Drohun- gen in Verbindung mit dem dynamischen Geschehen unter Einsatz eines Cutters die psychische Integrität stark betroffen und die Geschädigte Todesängste ausge- standen hat. Hinsichtlich des Prognoseelements fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer bereits rechtskräftig wegen Straftaten gegenüber einer Ex-Partnerin verurteilt worden ist, so u.a. wegen Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie wegen Missachtung eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Ausserdem ist derzeit eine weitere Strafuntersuchung wegen ähnlicher Vorwürfe sowie zusätzlich wegen sexueller Nötigung gegenüber einer weiteren Ex-Partnerin hängig. Delin- quenz während laufenden Verfahrens belastet die Rückfallprognose (BGE 135 I 78 E. 2.14 f.). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten ist ferner der Um- stand, dass ihn das hängige Strafverfahren betreffend die Ereignisse zum Nachteil von F.________ und die Konsequenzen daraus (Hausdurchsuchung beim ihm we- gen Todesdrohungen mit Waffen) nicht beeindruckt haben. Im Gegenteil benutzte er die entsprechenden Vorkommnisse mutmasslich, um die Drohkulisse gegenüber der Geschädigten auszuschmücken (so soll er mit der erfolgten Hausdurchsuchung und den angeblichen Waffen geprahlt haben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 106-112 und 379 -382). Gegenüber der Geschädigten kam es weiter offenbar nicht nur am 17. April 2026 zu verbalen und tätlichen Übergrif- fen. Berichtet wird von Beleidigungen, Drohungen (Suizid und erweiterter Suizid), einer Ohrfeige, einer Handverletzung sowie eines Ausrasters, anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Zimmertür beschädigt haben soll (a.a.O. Rz. 68 f., 101 f., 364 ff., 378, 408 ff., 584 ff., 601 ff. und 619 f.) Mit dem Vorfall vom 17. April 2026 ist eine neue Eskalationsstufe im Verhalten des Beschwerdeführers erreicht worden. Vor diesem Hintergrund kann eine Aggravation nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Entgegen des beschwerdeführerischen Vorbringens kann nicht davon ge- sprochen werden, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewaltanwendungen gekommen.
15 Der Beschwerdeführer ortet die Ursache für sein Verhalten in seinem Alkoholkon- sum (anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 gab er an, täglich 4 bis 5 Flaschen à 0.5 Liter Bier zu konsumieren [Protokoll Hafteinvernahme Rz. 28 f.]) und räumt ein, dass er bei Alkoholkonsum zu enthemmtem, impulsivem Verhalten neigt (a.a.O. Rz. 43-46). Er bezeichnet diesen Konsum nicht als Alkoholsucht, son- dern als Ablenkungsmanöver (a.a.O. Rz. 32), was jedoch nichts daran ändert, dass er sich unter Alkoholeinfluss offenbar nicht mehr beherrschen kann. In seinen Aus- sagen fällt auf, dass er Tätlichkeit in der Beziehung normalisiert, seine Tathandlun- gen herunterspielt und den Alkoholkonsum nur bei Kontakten mit nahestehenden Personen als problematisch erachtet. Aufgrund dieser Haltung des Beschuldigten, seiner Vorgeschichte und des zumindest unter Alkoholeinfluss veränderten (negati- ven) Verhaltens ist ernsthaft zu befürchten, dass es im Falle einer Freilassung er- neut zu Drohungen und Nötigungen gegenüber der Geschädigten (oder allenfalls neuen Partnerinnen) kommt. Dasselbe gilt in Bezug auf konkret gegen Leib und Leben gerichtete Delikte, da der Beschwerdeführer, der den von der Geschädigten geschilderten Tatablauf vom 17. April 2026 mehrheitlich einräumt (ebenso, dass er «es» in der Partnerschaft an seinem nächsten liebsten Mitmenschen auslasse [a.a.O. Z. 45 f.]), den Vorfall als «Kurzschluss-Handlung» bezeichnet und damit ei- ne explosive/unberechenbare Art einräumt (a.a.O. Rz. 148 f.) und ihm die Schwan- gerschaft auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 ein Dorn im Auge geblieben ist. Zumindest drohte er der Geschädigten auch nach dem Vorfall u.a. damit, dass er sie umbringe, wenn er sie einmal mit Kindern sehe (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 610-613). Die Beteuerung, dass er versuchen will, sein Leben in den Griff zu bekommen, auch wenn es ein Kind gibt, ist zu be- grüssen (vgl. dazu Protokoll Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 180 f.), schliesst aber nicht aus, dass er in Freiheit die Situation nicht doch wieder anders beurteilt. Angesichts der seit dem Vorfall erfolgten Drohungen sowie des Um- stands, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte «vor noch nicht langer Zeit» um zwei Uhr nachts angerufen haben soll (a.a.O. Rz. 654 f.), kann nicht von einer eigentlichen Beruhigung der Situation gesprochen werden, wie der Beschwerdefüh- rer dies in der Beschwerde beteuert. Gestützt auf die Akten fällt die Prognosebeurteilung somit ungünstig aus und muss das Verhalten des Beschwerdeführers bei Konsum von Alkohol und/oder Drogen als äusserst unberechenbar, impulsiv und explosiv bezeichnet werden. Von ihm geht somit eine unmittelbar erhebliche Sicherheitsgefahr (für die Geschädigte, ihr ungeborenes Kind und allenfalls weitere Partnerinnen) aus. Daran ändert die Tat- sache nichts, dass es in den vergangenen drei Monaten gegenüber der Geschädig- ten nicht mehr zu tätlichen Übergriffen gekommen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst als «Kurzschluss» beschriebene Handlung kann jederzeit auftreten. Die Be- teuerungen, dass er sich künftig bessern werde, scheinen gemäss Aussagen der Geschädigten auch in der Beziehung immer wieder erfolgt zu sein, ohne dass die- sen erfolgreich nachgelebt worden wäre.
E. 8.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die einfache Wiederholungsgefahr zu beja- hen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt wäre.
16
E. 9 Verhältnismässigkeit
E. 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2026 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum
15. Oktober 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der versuchten Tötung und des versuchten Schwanger- schaftsabbruchs droht noch keine Überhaft. Dasselbe gälte, wenn bezüglich der hier interessierenden Strafuntersuchung «lediglich» Drohung, versuchte Nötigung und (allenfalls versuchte) einfache Körperverletzung zur Diskussion stünden. Dafür, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt wird, bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht. Die an- geordnete Haftdauer von drei Monaten ist mit Blick auf die von der Staatsanwalt- schaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und Konfrontation des Beschwerdeführers mit den entspre- chenden Ergebnissen; parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten; Edition ärztlicher Berichte über Behandlungen der Geschädigten; Abklärung Erforderlich- keit einer psychiatrischen Begutachtung mit anschliessend allfälliger Auftragsertei- lung und Gutachtenserstellung) ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 9.3 Geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO, welche die Kollusions- und (einfache) Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind der- zeit keine ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angerufenen Suchtthe- rapie und Abstinenzkontrolle ist festzuhalten, dass mit einer blossen Anordnung derselben und selbst bei rascher Umsetzung der Behandlung und der Abstinenz- kontrolle ein rechtzeitiger und wirksamer Schutz der Geschädigten nicht gewähr- leistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Beziehung mit der Geschädigten versprochen, mit dem Trinken aufzuhören, was er nicht geschafft hat (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 512 ff.). In- wiefern dies nun im Rahmen einer ambulanten Therapie anders sein soll, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gegen die Geeignetheit eines richter- liches Kontakt- und Annäherungsverbots spricht der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht an ein solches halten konnte
17 (vgl. Strafbefehl vom 9. März 2012). Hinweise dafür, dass dies nun anders wäre, bestehen nicht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe in der Zeit seit dem Vorfall ein deeskalierendes Verhalten an den Tag ge- legt und damit bewiesen, dass er sich an ein entsprechendes Verbot halten würde, kann ihm unter Bezugnahme auf das bereits Ausgeführte (E. 8.4.2 hiervor), wo- nach er der Geschädigten auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 gedroht und sie Mitten in der Nacht angerufen haben soll, nicht gefolgt werden (vgl. polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 611-613 und 654 f.).
E. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens.
E. 10 Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Oktober 2026, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. Au- gust 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 440 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung und versuchten Schwangerschaftsabbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2026 (ARR 26 112)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Tötung und versuchten Schwanger- schaftsabbruchs. Am 18. Juli 2026 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 15. Oktober 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die umgehen- de Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, nament- lich der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung sowie eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 31. Juli 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen ei- ner Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellung- nahme vom selben Tag (Eingang Beschwerdekammer: 4. August 2026) die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Von den entsprechenden Eingaben gab die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 4. August 2026 Kenntnis und teilte mit, dass sich die Beschwerdekammer die Prüfung des Haftgrunds der einfa- chen Wiederholungsgefahr vorbehalte. Weiter verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessen- de Bemerkungen unverzüglich einzureichen seien. Mit Eingabe vom 5. August 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei-
3 ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer, den sie im Haftantrag vom
17. Juli 2026 als gewaltbereiten Stalker mit einem Drogen- und Alkoholproblem be- zeichnet, versuchte Tötung sowie versuchten Schwangerschaftsabbruch vor, bei- des angeblich begangen am 17. April 2026 zum Nachteil von D.________ (nach- folgend: Geschädigte). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte die hier ange- fochtene Untersuchungshaft, wobei das Zwangsmassnahmengericht die besonde- ren Haftgründe der Kollusions- und der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer stellt sämtliche Haftvoraussetzungen in Abrede. 5. Hinsichtlich des Sachverhalts, der Aussagen der beteiligten Personen sowie frühe- rer resp. anderer Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kann dem angefoch- tenen Entscheid Folgendes entnommen werden (E. II/2 S. 10 f.):
2. Sachverhalt Gemäss Aussagen von D.________ (Opfer) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.07.2026 ereignete sich der Vorfall vom 17.04.2026 zusammengefasst wie folgt: Am 16.04.2026 eröffnete D.________ dem Beschuldigten, dass sie von ihm schwanger sei. Der Beschuldigte reagier- te ablehnend, verlangte die Abtreibung und stiess Drohungen gegen sie und das ungeborene Kind aus. Am Abend des 17.04.2026 erschien der alkoholisierte Beschuldigte auf dem Balkon des Opfers und schlug heftig gegen die Balkontüre. D.________ wurde aus dem Schlaf gerissen und öffnete dem Beschuldigten die Türe, weil er droht, sie nötigenfalls einzuschlagen. In der Folge packte der Be- schuldigte D.________, stiess sie durch die Wohnung und boxte ihr kräftig in den Unterleib. Er behändigte daraufhin ein Japanmesser, fuhr die Messerklinge mehrere Zentimeter aus, beschimpfte D.________ und erklärte ihr, er werde das Kind aus ihr herausschneiden und ihr die Kehle aufschlit- zen. Dabei fuchtelte er mit dem Messer vor D.________ herum. Daraufhin drückte er sie auf das So- fa, packte sie mit einer Hand am Hinterkopf, behändigte mit der anderen Hand einen Schlüssel und verletzte das Opfer damit am Hals. Unklar ist, ob der Beschuldigte den Schlüssel mit dem Japanmes- ser verwechselte oder die Verletzung am Hals des Opfers absichtlich mit dem Schlüssel ausführte. Als der Beschuldigte in die Küche ging, konnte D.________ in das Treppenhaus flüchten und die Po- lizei alarmieren, worauf der Beschuldigte die Wohnung des Opfers verliess. D.________ sagte ge- genüber der Polizei aus, dass alles sehr schnell passiert sei, und erklärte, dass es bereits zuvor zu Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei und sie bei einem frühe- ren Vorfall eine Verletzung am Finger erlitten habe (vgl. Protokoll polizeiliche EV vom 15.07.2026). Der Beschuldigte ist bezüglich des äusseren Ablaufs des Geschehens geständig, so insbesondere, dass er alkoholisiert gewesen sei, über den Balkon in die Wohnung des Opfers gelangt sei und die Si- tuation anschliessend eskaliert sei. Er gestand zudem die Fausthiebe und das Behändigen und Her- umfuchteln mit einem Japanmesser ein. Er bestreitet allerdings, die Absicht gehabt zu haben, D.________ oder das ungeborene Baby zu verletzen oder zu töten. Weiter bestritt er, mit dem Ja- panmesser in der Nähe des Opfers herumgefuchtelt zu haben und erklärte, dass er nur zwei, schwa- che Faustschläge [Anmerkung der Kammer: gemäss Aussagen des Beschwerdefüh- rers soll es sich um «Böxli» gehandelt haben] gegen den Unterleib von D.________ ausge-
4 führt habe (del. EV vom 16.07.2026, Protokoll Hafteröffnung vom 17.07.2026, Protokoll ZMG- Verhandlung vom 18.07.2026). Aus dem eingereichten Strafbefehl vom 09.03.2021 ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte u.a. we- gen mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Drohungen sowie mehrfa- cher Verletzung eines Kontakt- und Annäherungsverbots, z.N. der Ex-Partnerin E.________, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Zudem läuft derzeit eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ex- Partnerin, F.________, mit der er von Juni 2024 bis Juni 2025 eine Beziehung führte, sowie wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung z.N. von G.________ (Anzeigerapport vom 05.03.2026). 6. Dringender Tatverdacht 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2 f., 143 IV 330 E. 2.1 und 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 4.2). Bei Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 151 IV 57 E. 3.1 und 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte unter Bezugnahme auf die Aussagen der Geschädigten, das aktenkundige Foto, das deren am Hals erlittene Verletzung zeigt, sowie das Teilgeständnis des Beschwerdeführers den dringenden Tatver- dacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs und führte aus, dass hierfür genügend konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Ob deren ob- jektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale tatsächlich erfüllt seien, sei nicht vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, zumal der genaue Tatablauf noch nicht erstellt sei. Jedenfalls bestehe aufgrund des beschriebenen äusseren Tatablaufs eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beiden zuvor genannten Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Beschuldigte sei alkoholisiert und aufgebracht gewesen.
5 Dabei sei es zu Stössen und Faustschlägen gegenüber der Geschädigten gekom- men und der Beschwerdeführer habe dieser gedroht, das Kind aus ihr herauszu- schneiden und ihr die Kehle aufzuschlitzen. Innerhalb dieses schnellen und dyna- mischen Ablaufs habe er sodann ein Japanmesser hervorgeholt und mit diesem herumgefuchtelt, was durch das urteilende Gericht rechtlich als eventualvorsätzli- che Tötung qualifiziert werden könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Geschädigte aufs Sofa gestossen, am Hinterkopf gepackt und mit einem Schlüssel am Hals verletzt. Sollte sich im Rahmen der weiteren Strafuntersuchung heraus- stellen, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel versehentlich anstelle des Ja- panmessers behändigt habe, könnte auf einen direkten Vorsatz geschlossen wer- den. 6.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe die Wohnung der Geschädigten nicht mit böser Absicht aufgesucht und hätte seine Drohungen mit Sicherheit nicht in die Tat umgesetzt, vor, dass es sich bei der von der Staats- anwaltschaft vorgebrachten angeblichen Verletzungs-, Schwangerschaftsabbruchs- und Tötungsabsicht lediglich um eine unbelegte Annahme resp. Mutmassung handle, welcher sich das Zwangsmassnahmengericht ohne nähere Begründung angeschlossen habe. Es fehle schlicht an den eine Untersuchungshaft rechtferti- genden Verdachtsmomenten. Insbesondere lasse sich die angebliche Verwechs- lung von Messer und Schlüssel in keiner Weise objektivieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit Absicht den Schlüssel anstelle des Messers behändigt habe, um der Geschädigten damit zu drohen, ohne das Risiko einer ernsthaften Verletzung eingehen zu wollen. Die behauptete Tötungsabsicht erweise sich daher als konstruiert. Die Geschädigte habe ausserdem keinerlei Handlung des Be- schwerdeführers beschrieben, welche als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden könnte. Vielmehr belegten ihre Angaben eine akute Bedrohungslage. Im Übrigen sei hinsichtlich des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung unter Berücksichtigung der sogenannten Schwellentheorie das Versuchsstadium auch mangels einer Stich- oder Schnittverletzung nicht überschritten worden. Die Tatsache, dass er zu- vor noch ein Japanmesser in der Hand gehalten habe, vermöge ebenso wenig wie seine Vorgeschichte bezüglich strafbarer Handlungen gegenüber Ex-Partnerinnen eine Tötungsabsicht zu begründen. Diese beträfen ausschliesslich drohendes oder nötigendes Verhalten. Eine Tötungsabsicht erscheine unter Berücksichtigung der bisherigen Delinquenz als persönlichkeitsfremd. Hinsichtlich des angeblich ver- suchten Schwangerschaftsabbruchs betont der Beschwerdeführer erneut, dass es sich hierbei lediglich um «Böxli» gehandelt habe. Auch diesbezüglich habe einzig die Drohungs- resp. Nötigungsabsicht im Vordergrund gestanden. Ohnehin sei nicht belegt, dass diese im zum Tatzeitpunkt sehr frühen Stadium der Schwanger- schaft überhaupt dazu geeignet gewesen wären, einen Schwangerschaftsabbruch zu bewirken. Insgesamt liege somit lediglich hinsichtlich Drohung, versuchter Nöti- gung sowie versuchter einfacher Körperverletzung ein hinreichender Tatverdacht vor, nicht jedoch hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschafts- abbruchs. 6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, mit ei- nem Japanmesser vor der Geschädigten herumgefuchtelt, ihr in den Bauch geboxt, sie mit einem Schlüssel am Hals verletzt und teils massiv bedroht zu haben; dies
6 deshalb, weil er gegen die Schwangerschaft ist resp. einen Abbruch der Schwan- gerschaft wünscht. Vor diesem Hintergrund wäre ein dringender Tatverdacht hin- sichtlich der Tatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der (zumin- dest versuchten) einfachen Körperverletzung derzeit zu bejahen, sollte sich ein sol- cher hinsichtlich versuchter Tötung und versuchten Schwangerschaftsabbruchs nicht bestätigen lassen. Da es sich hierbei um Vergehen handelt, rechtfertigten al- lein diese – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Haftgründe ebenfalls erfüllt wären – die Anordnung von Untersuchungshaft. Was den Vorwurf der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschafts- abbruchs angeht, so ist gestützt auf die Akten und insbesondere vor dem Hinter- grund, dass sich die hier interessierende Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer erst am Anfang befindet und somit keine überhöhten Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind, zumindest derzeit nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht insoweit einen dringenden Tatverdacht bejaht hat. Es kann hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort. E. 4b) und E. 6.2 hiervor verwiesen werden. Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist an dieser Stelle, was folgt: 6.4.1 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzungsab- sicht damit verneint, dass sich sein Verhalten «ausschliesslich in drohendem oder nötigendem Verhalten» erschöpfe und die «Vorgeschichte auf verbale Drohungen beschränkt sei». Dies ist, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellung- nahme zutreffend ausführt, aktenwidrig. Die Geschädigte schilderte in ihrer Einver- nahme mehrere Vorfälle von Gewaltanwendung gegen sie (Ohrfeigen, Stösse, Werfen von Gegenständen, Schläge ins Gesicht; vgl. polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 11 ff.] Rz 363 ff. und 457 ff.). Ihre Aussagen sind gestützt auf eine vorläufige Würdigung als glaubhaft zu bezeichnen. Sie weisen ei- nen Detailreichtum auf, sind konsistent bzw. kohärent und die Geschädigte scheint den Beschwerdeführer nicht unnötig belasten zu wollen (vgl. etwa a.a.O. Rz. 28 [der Beschwerdeführer habe am 17. April 2026 nichts gegen sie geworfen], Rz. 315 ff., wonach sie nicht mehr wisse, ob er mit dem Cutter [Japanmesser] gezielt Stich- bewegungen in ihre Richtung gemacht habe, er habe damit gestikuliert, wahr- scheinlich sei es so etwas dazwischen gewesen, und Rz. 325 ff. [auf Frage, ob der Beschwerdeführer sie mit dem Cutter verletzen oder eher nur bedrohen wollte: Ich kann es nicht sagen. Aber in diesem Moment hatte ich Todesangst. Ich bin nicht sicher, ob er mich etwas besser getroffen hätte, mich auch damit verletzt hätte. Ich konnte mich ja irgendwann wegzer- ren und ich weiss nicht, was passiert wäre, wenn er mich dort etwas besser erwischt hätte.]). Im Weiteren berichtete die Ex-Partnerin F.________ über tätliche sexuelle Gewalt, die der Beschuldigte gegen sie ausgeübt haben soll (vgl. Anzeigerapport vom 5. März 2026 S. 2 [Haftakten ARR 26 112 pag. 62]). Und schliesslich lässt sich dem rechts- kräftigen Strafbefehl vom 9. März 2021 entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Freundin E.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat (Haftakten ARR 26 112 pag. 58). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsan- waltschaft einig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Mühe bekundet, Ge- walt gegenüber Frauen anzuwenden. Das Argument, wonach er am Abend des 17. April 2026 keine Verletzungsabsicht gehabt habe, scheitert im Übrigen bereits am
7 Umstand, dass er der Geschädigten in den Bauch geschlagen und letztlich mit ei- nem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat. 6.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschwer- deführer sie stark (in den Bauch) getroffen habe und ihr anschliessend sofort übel geworden sei (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 201 f.), darf davon ausgegan- gen werden, dass die Schläge in den Unterbauch eine gewisse Intensität aufge- wiesen haben, zumal die Geschädigte scheinbar aufgrund früherer Gewalterfah- rungen weniger schmerzempfindlich als ein Durchschnittsmensch zu sein scheint (vgl. a.a.O. Rz. 216 ff.). Jedenfalls kann nicht von harmlosen «Böxli» ausgegangen werden. Dass Schläge in den Bauch einer schwangeren Frau – ungeachtet der Schwangerschaftswoche – geeignet sein können, einen Abort auszulösen, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Frage, ob hinsichtlich der Geeignet- heit je nach Stadium der Schwangerschaft eine andere Schlagstärke erforderlich ist, braucht im Rahmen des Haftverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Ent- scheidend ist, dass dem Beschwerdeführer die Schwangerschaft bekannt war und er diese resp. ein Kind nicht will, was er anlässlich des Vorfalls vom 17. April 2026 auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Mangels gegenteiliger An- haltspunkte ist somit derzeit die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 4.4 f., wonach derjenige, der trotz Kennt- nis der Schwangerschaft einen Schlag gegen den Bauch einer schwangeren Frau ausführe, den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf nehme; ferner Pro- tokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei). 6.4.3 Beim Studium der Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Ein- vernahmen fällt auf, dass dieser sein Verhalten resp. seine Handlungen mehrheit- lich heruntergespielt oder mit entschuldigenden Erklärungen zu rechtfertigen ver- sucht hat (vgl. etwa Protokoll der delegierten EV vom 16. Juli 2026 [Haftakten ARR 26 112 pag. 27 ff.] Rz. 40-50 [ja, ich hatte ein bis zwei Bierli gehabt und man konnte nicht gut miteinander reden. Da kamen so Sprüche von mir wie, dass ich ihr etwas antuen würde. Da hat aber wohl mehr das Bier in mir geredet. Ja, ich habe ihr dann einen Box gegeben, das war jedoch eher ein 'Böxli', nicht dass sie an die Wand geflogen wäre, nicht wie Sie gesagt haben, ein Versuch der schweren Körperverletzung. Es ist so wie normal geworden, dass wir tätlich wurden gegeneinan- der. Sie hat es auch beim Sex als normal erachtet, dass man sich etwas 'tätschlet'. Das mit dem Mes- ser stimmt wohl auch, aber das war eher ein herumfuchteln, und nicht, dass ich sie damit habe verlet- zen wollen. Wir haben nun etwa 6 Monate zusammen verbracht, ich konnte bei ihr wohnen und war froh darum. Jede Woche hatten wir dann auch Theater zusammen. Dann hat sie Angst gekriegt und hat die Polizei avisiert. Dann bin ich gegangen. Das wäre dann so diesen Abend gewesen.]; Rz. 113-115, wonach er als Grund der von ihm gewünschten Schwangerschafts- beendigung angibt, die Geschädigte habe einen Hund, der vernachlässigt werde, und er nicht denke, dass die Geschädigte es mit einem Kind besser machen wer- de, resp. [dazu Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 {Haftakten ARR 26 112 pag. 39 ff.} Z. 83 f.] sie überfordert wäre; Rz. 143, wonach er – bezüglich der Verletzung am Hals der Geschädigten – nicht glaube, dass er da gross geschnitten, sondern den Schlüssel eher hingehalten habe). Weiter macht es den Anschein, als wolle der
8 Beschwerdeführer seine Handlungen mit einer alkoholbedingten Kurzschluss- Reaktion begründen (u.a. Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 148 ff.). Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung schätzt die Beschwerdekammer die Aus- sagen des Beschwerdeführers weniger glaubhaft ein als diejenigen der Geschädig- ten und soweit er geltend macht, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben, kann ihm derzeit ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Haftverfahrens nicht abschliessend über die Schuldfrage zu befinden ist. Weiter sind innere Tatsachen wie der Wille oder das Wissen beim Eventualvor- satz (resp. der Tötungsabsicht) nicht direkt messbar, weshalb aus äusseren, sicht- baren Umständen auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden darf (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 und BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Angesichts der glaubhaften Aussagen der Geschädigten bezüglich des Tatablaufs, der Vorkommnisse in ihrer Beziehung und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihr gegenüber sowie der Tatsache, dass dieser bereits vor dem Vorfall vom 17. April 2026 gegenüber seinen Partnerinnen gewalttätig in Erscheinung getreten ist, er im Vorfeld des hier interes- sierenden Vorfalls Kenntnis über die Schwangerschaft erhalten und darauf negativ reagiert hat (der Geschädigten zufolge soll er bereits zu jenem Zeitpunkt gesagt haben, dass das Kind wegmüsse, sonst bringe er es um resp. nähme sich und ihr sowie ihrem Hund das Leben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 124-130]), er ferner am fraglichen Abend alkoholisiert und in Rage bei ihr auf- getaucht ist, verbal und tätlich auf die Geschädigte losgegangen ist und dabei er- neut seine negative Haltung zur Schwangerschaft zum Ausdruck gebracht, mit dem von ihm mitgeführten Cutter (geöffnet und in betrunkenem Zustand) unter Ausstos- sens massiver Drohungen (er schlitze ihr die Kehle auf / er schlitze das Kind aus ihr heraus) vor der Geschädigten «herumgefuchtelt» und sie (mutmasslich) mit die- sem fast berührt sowie ihr letztlich mit einem Schlüssel eine Verletzung am Hals zugefügt hat, indem er mit diesem entlang der linken Halsseite gefahren ist, ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht auf eine Tötungsabsicht resp. eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung geschlossen haben. Aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit dem Cutter keine Verletzungen zugefügt hat und die Verletzung am Hals «lediglich» durch einen Schlüssel erfolgt ist, vermag der Beschwerdefüh- rer derzeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich die Geschädigte zum einen dem Beschwerdeführer, der sie am Arm gepackt haben soll, zu entreissen vermochte und somit zumindest aktuell das Ausbleiben von Stich- /Schnittverletzungen ebenso auf die Reaktion der Geschädigten zurückgeführt werden könnte. Zum anderen ist hinsichtlich der Verletzung am Hals derzeit noch unklar, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des sehr dynamischen Geschehens den Cutter mit dem Schlüssel verwechselt haben könnte oder ob er – wie der Be- schwerdeführer geltend macht – absichtlich den Schlüssel genommen hat. Die Klärung des genauen Ablaufs des Vorfalls vom 17. April 2026 ist weiterhin Gegen- stand der Untersuchung. Jedenfalls kann an dieser Stelle nicht ernsthaft angezwei- felt werden, dass ein Schnitt mit einem – bekanntermassen äusserst scharfen – Cutter am Hals zu lebensbedrohlichen Verletzungen oder gar zum Tod führen kann. Dasselbe gilt bei einer allfälligen Stichverletzung.
9 Mit anderen Worten bestehen derzeit gestützt auf das Geschilderte – hinsichtlich des in Haftverfahren erforderlichen dringenden Tatverdachts – ausreichend konkre- te Anhaltspunkte, welche derzeit den Schluss auf eine Tötungsabsicht erlauben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Geschädigte sehr wohl Handlungen beschrieben, welche nicht nur eine akute Bedrohungslage darstellen, sondern auch als Angriff auf ihr Leben interpretiert werden können. Sie beschrieb denn auch, Todesangst erlebt zu haben (polizeiliche EV vom 15. Juli 2026 Rz. 326, 330 und 336), was vor dem Hintergrund des damaligen Zustands des Beschwerde- führers (einschliesslich dessen unberechenbare Art und die bereits in der Vergan- genheit an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft) sowie der Todesdrohungen und des Einsatzes des Cutters (Festhalten der Geschädigten unter gleichzeitigem Her- umfuchteln mit dem Cutter) sowie des Schlüssels (Letzteren direkt am Hals) nach- vollziehbar ist. Sollte sich im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung der Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten Tötung entkräften, könnte an dessen Stelle ersatzweise unter Umständen der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung treten. Wenn jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung in betrunkenem Zu- stand und scheinbar ausser sich vor Wut mit einem Cutter nahe vor einer Person herumfuchtelt und jene dabei festhält, darf – im Rahmen der in Haftverfahren erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit – unter Umständen davon ausgegangen werden, dass das Zufügen einer schweren Verletzung in Kauf, genommen wird. Hinzu kommt, dass ein heftiger Schlag in den Unterleib einer schwangeren Frau zu schweren inneren Verletzungen führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2004 vom 27. April 2004 E. 5.2). Der Beschwerdeführer war sich des Gefährdungspoten- tials von Schlägen in den Unterleib werdender Mütter durchaus bewusst (Protokoll der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Z. 143, wo der Beschwerdeführer einräumt, dass ein Schlag in den Bauch sicher nicht gut sei). 6.5 Zusammengefasst kann der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs derzeit bejaht werden. 7. Kollusionsgefahr 7.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben.
10 Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_426/2026 vom 27. April 2026 E. 3.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr aus, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten basierten. Da es sich um Vier-Augen-Delikte handle, werde diesen ein besonderes Gewicht zukommen. Eine parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten habe bisher nicht stattgefunden. Bis zu deren Durchführung gelte es zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf de- ren Aussagen nehmen könne. Der Beschuldigte sei zwar bezüglich des Tather- gangs geständig, bestreite aber die Intensität der Fausthiebe und die Tötungsab- sicht. Daher und weil der äussere Tatablauf auch für Rückschlüsse auf die Absich- ten des Beschwerdeführers wesentlich sein werde, sei ungeachtet des Teilge- ständnisses von einer konkreten Gefahr der Kollusion auszugehen. Der Beschwer- deführer habe somit nicht nur ein Interesse an der Beeinflussung, sondern sei – wie von der Staatsanwaltschaft hervorgehoben – aufgrund der von der Geschädig- ten geschilderten Abhängigkeit und Angst auch in der Lage, diese erfolgreich um- zustimmen. Zwar seien zwischen dem Vorfall (17. April 2026) und der erstmaligen polizeilichen Befragung der Geschädigten (15. Juli 2026) rund drei Monate verstri- chen. Dieser Umstand spreche jedoch für sich allein nicht gegen eine konkrete Kol- lusionsgefahr. Die Geschädigte sei nach dem Vorfall vom Beschwerdeführer noch kontaktiert worden, habe aber rasch das Frauenhaus aufgesucht und sei nur noch gelegentlich zu Hause gewesen. Vor diesem Hintergrund sei somit fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt habe, die Geschädig- te persönlich aufzusuchen. Nicht ausgeschlossen werden könne aber auch, dass er nicht bereits erfolglos versucht habe, die Geschädigte zu beeinflussen. 7.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen konkreter Indizien, welche für Ver- dunkelungshandlungen resp. die Möglichkeit sprächen, die Geschädigte in relevan- ter Weise zu beeinflussen. Daher spiele es keine Rolle, dass diese noch nicht par- teiöffentlich befragt worden sei. Er habe den ihm vorgeworfenen (äusseren) Tatab- lauf in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Es er- schliesse sich ihm nicht, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Verdunke- lungsgefahr trotz des Geständnisses deshalb als konkret ansehe, weil der äussere Tatablauf für Rückschlüsse auf seine Absichten wesentlich sei. Abweichungen in den Aussagen bestünden einzig betreffend die subjektive Wahrnehmung des Ge- schehens. Inwiefern in diesem Bereich eine Kollusionsmöglichkeit bestehe bzw. inwiefern ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten zu beeinflussen vermöchten, erhelle ihm nicht. Im Weiteren sprächen auch die zeitlichen Verhältnisse gegen die Annahme der Kollusionsge- fahr. In den drei Monaten zwischen dem hier zu untersuchenden Ereignis und der Verhaftung hätte er ausreichend Zeit gehabt, kolludierend auf die Geschädigte ein-
11 zuwirken (was er jedoch nie getan habe; alles andere erschöpfe sich in reiner Spe- kulation). Weiter zeige der Umstand, dass nach dem Vorfall keine Haft beantragt worden sei, dass selbst die Strafbehörden zu keinem Zeitpunkt eine Dringlichkeit dafür gesehen hätten, einer angeblichen Verdunkelungsgefahr entgegenwirken zu müssen. 7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Haftgrund der Kollusions- gefahr derzeit zu bejahen und es kann auf die entsprechende Begründung im an- gefochtenen Entscheid (dort E. II/4b [S. 13] sowie E. 7.2 hiervor) sowie im Haftan- trag vom 17. Juli 2026 (Haftakten ARR 26 112 pag. 1 ff., pag. 3) verwiesen werden. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen durchaus Kollusionsmöglichkeiten. Die noch nicht parteiöffentlich einvernommene Geschädigte hat Angst und der Beschwerdeführer schaffte es, diese – wie die Staatsanwaltschaft im Haftantrag zutreffend ausführt – selbst nach heftigen Gewaltausbrüchen von sich einzunehmen und so weit zu brin- gen, dass sie an sich selbst zweifelte und die Schuld für die Ereignisse bei sich suchte (vgl. polizeiliche EV vom 15.07.2026, insbesondere Rz. 387 ff., 496 ff. und 568 f.). Vor diesem Hintergrund kann von einer grossen Kollusionsanfälligkeit der Geschädigten sowie einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers, der bereits in der Vergangenheit gewalttätiges und aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, ausgegangen werden. Auch wenn der grobe äussere Tatablauf unbestritten ist, bestehen insoweit weiterhin Beeinflussungsmöglichkeiten (u.a.) hinsichtlich des (bisher noch nicht geklärten) konkreten Ablaufs des dynamischen Geschehens, der Intensität der Schläge, dem Umgang mit dem Cutter und der ausgesprochenen Drohungen. Wie bereits erwähnt, sind innere Tatsachen (wie beispielsweise even- tualvorsätzliches Handeln resp. Tötungsabsicht) nicht direkt messbar und dürfen deshalb von äusseren Umständen hergeleitet werden. Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein potentielles Einwirken auf die Geschädigte seine eigenen Entschlüsse und inneren Absichten nicht zu beeinflussen vermöchten, un- behelflich. Da sich der Beschwerdeführer mit schweren Vorwürfen konfrontiert sieht, diese auf den Aussagen der Geschädigten beruhen und er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Sanktion rechnen muss, darf auf ein grosses Kollusionsinteresse geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Kollu- sionsgefahr mit Blick auf die seit dem Vorfall bis zur Verhaftung verstrichenen Zeit (drei Monate) verneint, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Tragweite erst an- lässlich seiner ersten Einvernahme am 16. Juli 2026 bewusst geworden sein dürfte. Jedenfalls wurde er zuvor nicht mit den mittlerweile schweren Vorwürfen konfron- tiert und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er mit solchen gerech- net hat. Die Geschädigte, die nach dem fraglichen Ereignis keine Polizei bei sich zu Hause wünschte (a.a.O. Rz. 154 f.), gab erstmals am 15. Juli 2026 ausführlich das Erlebte zu Protokoll. Die Staatsanwaltschaft erfuhr erst im Anschluss daran von den Vorfällen, was sie zur umgehenden Vorführung und anschliessenden Verhaf- tung des Beschwerdeführers veranlasste. Diese umgehende Reaktion der Staats- anwaltschaft belegt, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit als dringlich einstufte. Aus dem Umstand, dass seit dem Vorfall vom 17. April 2026 bis zur Ver- haftung drei Monate vergangen sind, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
12 7.5 Zusammengefasst ist derzeit von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf die Geschädigte einzuwirken. 8. Wiederholungsgefahr 8.1 Untersuchungshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr [Art. 221 Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungs- gefahr [Art. 221 Abs. 1bis]). Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Da die Beschwerdekam- mer indes nicht an die vorinstanzlich geprüften Haftgründe gebunden ist, diese – (wie hier) unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – stattdessen sub- stituieren darf und qualifizierte Wiederholungsgefahr strengeren Anforderungen un- terliegt als einfache Wiederholungsgefahr, prüft die Beschwerdekammer nachfol- gend vorerst die einfache Wiederholungsgefahr. 8.2 8.2.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (sog. Tatschwere). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmit- telbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5). Hängige Verfahren können – ausser bei der Be- urteilung des Vortatenerfordernisses – für die Voraussetzungen der Wiederho- lungsgefahr herangezogen werden. Die neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach hängige Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich expli- zit nur auf das Vortaterfordernis (BGE 151 IV 185 E. 2.11; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3). 8.2.2 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleich- artigen Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11).
13 Gegenstand der Untersuchung sind versuchte Tötung und versuchter Schwanger- schaftsabbruch. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 9. März 2026 wegen mehrfacher Nötigung und Drohung schuldig gesprochen, wobei es bei Letz- terer darum ging, dass er seiner Ex-Partnerin drohte, sie und ihren Freund umzu- bringen. Die Straftatbestände der Drohung und Nötigung schützen ein Rechtsgut (konkret die persönliche Freiheit), das mit demjenigen von Leib und Leben ver- wandt ist (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. De- zember 2024 E. 5.5.1 und BK 24 178 vom 15. Mai 2024 E. 7.1.3). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom
11. November 2015 E. 2.2, wonach es nicht auf die Anzahl der Vorstrafen, sondern der beurteilten Straftaten ankommt). Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Wegfall des dringenden Tatverdachts der versuchten Tötung (ersatzweise der ver- suchten schweren Körperverletzung) und des versuchten Schwangerschaftsab- bruchs das Vortatenerfordernis weiter bejaht werden könnte, kämen doch (zufolge Wegfalls echter Konkurrenz) die Straftatbestände der Drohung, Nötigung und ein- facher Körperverletzung zum Zug. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der unmittelbar erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen und ungünstiger Rückfallprognose ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht de- ckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), sodass sie gemeinsam beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der dro- henden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforder- lich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsandrohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die er- hebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6-2.7, je mit Hin- weisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde-
14 rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, auch zu Folgendem). Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wie- derholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 8.3.2 Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte, haftrelevante [un- mittelbar erhebliche] Sicherheitsgefährdung sowie ungünstige Prognose) sind zu bejahen: Der Beschwerdeführer hat durch seine Handlungen am 17. April 2026, für welche derzeit der dringende Tatverdacht der versuchten Tötung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs bejaht werden kann, die physische und psychische In- tegrität der Geschädigten schwer beeinträchtigt. Selbst wenn die Tathandlungen wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich unter die Straftatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung fielen, handelte es sich um schwere Vergehen, zumal die ausgestossenen Drohun- gen in Verbindung mit dem dynamischen Geschehen unter Einsatz eines Cutters die psychische Integrität stark betroffen und die Geschädigte Todesängste ausge- standen hat. Hinsichtlich des Prognoseelements fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerde- führer bereits rechtskräftig wegen Straftaten gegenüber einer Ex-Partnerin verurteilt worden ist, so u.a. wegen Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie wegen Missachtung eines Kontakt- und Annäherungsverbots. Ausserdem ist derzeit eine weitere Strafuntersuchung wegen ähnlicher Vorwürfe sowie zusätzlich wegen sexueller Nötigung gegenüber einer weiteren Ex-Partnerin hängig. Delin- quenz während laufenden Verfahrens belastet die Rückfallprognose (BGE 135 I 78 E. 2.14 f.). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten ist ferner der Um- stand, dass ihn das hängige Strafverfahren betreffend die Ereignisse zum Nachteil von F.________ und die Konsequenzen daraus (Hausdurchsuchung beim ihm we- gen Todesdrohungen mit Waffen) nicht beeindruckt haben. Im Gegenteil benutzte er die entsprechenden Vorkommnisse mutmasslich, um die Drohkulisse gegenüber der Geschädigten auszuschmücken (so soll er mit der erfolgten Hausdurchsuchung und den angeblichen Waffen geprahlt haben [polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 106-112 und 379 -382). Gegenüber der Geschädigten kam es weiter offenbar nicht nur am 17. April 2026 zu verbalen und tätlichen Übergrif- fen. Berichtet wird von Beleidigungen, Drohungen (Suizid und erweiterter Suizid), einer Ohrfeige, einer Handverletzung sowie eines Ausrasters, anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Zimmertür beschädigt haben soll (a.a.O. Rz. 68 f., 101 f., 364 ff., 378, 408 ff., 584 ff., 601 ff. und 619 f.) Mit dem Vorfall vom 17. April 2026 ist eine neue Eskalationsstufe im Verhalten des Beschwerdeführers erreicht worden. Vor diesem Hintergrund kann eine Aggravation nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Entgegen des beschwerdeführerischen Vorbringens kann nicht davon ge- sprochen werden, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Gewaltanwendungen gekommen.
15 Der Beschwerdeführer ortet die Ursache für sein Verhalten in seinem Alkoholkon- sum (anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 gab er an, täglich 4 bis 5 Flaschen à 0.5 Liter Bier zu konsumieren [Protokoll Hafteinvernahme Rz. 28 f.]) und räumt ein, dass er bei Alkoholkonsum zu enthemmtem, impulsivem Verhalten neigt (a.a.O. Rz. 43-46). Er bezeichnet diesen Konsum nicht als Alkoholsucht, son- dern als Ablenkungsmanöver (a.a.O. Rz. 32), was jedoch nichts daran ändert, dass er sich unter Alkoholeinfluss offenbar nicht mehr beherrschen kann. In seinen Aus- sagen fällt auf, dass er Tätlichkeit in der Beziehung normalisiert, seine Tathandlun- gen herunterspielt und den Alkoholkonsum nur bei Kontakten mit nahestehenden Personen als problematisch erachtet. Aufgrund dieser Haltung des Beschuldigten, seiner Vorgeschichte und des zumindest unter Alkoholeinfluss veränderten (negati- ven) Verhaltens ist ernsthaft zu befürchten, dass es im Falle einer Freilassung er- neut zu Drohungen und Nötigungen gegenüber der Geschädigten (oder allenfalls neuen Partnerinnen) kommt. Dasselbe gilt in Bezug auf konkret gegen Leib und Leben gerichtete Delikte, da der Beschwerdeführer, der den von der Geschädigten geschilderten Tatablauf vom 17. April 2026 mehrheitlich einräumt (ebenso, dass er «es» in der Partnerschaft an seinem nächsten liebsten Mitmenschen auslasse [a.a.O. Z. 45 f.]), den Vorfall als «Kurzschluss-Handlung» bezeichnet und damit ei- ne explosive/unberechenbare Art einräumt (a.a.O. Rz. 148 f.) und ihm die Schwan- gerschaft auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 ein Dorn im Auge geblieben ist. Zumindest drohte er der Geschädigten auch nach dem Vorfall u.a. damit, dass er sie umbringe, wenn er sie einmal mit Kindern sehe (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 610-613). Die Beteuerung, dass er versuchen will, sein Leben in den Griff zu bekommen, auch wenn es ein Kind gibt, ist zu be- grüssen (vgl. dazu Protokoll Hafteinvernahme vom 17. Juli 2026 Rz. 180 f.), schliesst aber nicht aus, dass er in Freiheit die Situation nicht doch wieder anders beurteilt. Angesichts der seit dem Vorfall erfolgten Drohungen sowie des Um- stands, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte «vor noch nicht langer Zeit» um zwei Uhr nachts angerufen haben soll (a.a.O. Rz. 654 f.), kann nicht von einer eigentlichen Beruhigung der Situation gesprochen werden, wie der Beschwerdefüh- rer dies in der Beschwerde beteuert. Gestützt auf die Akten fällt die Prognosebeurteilung somit ungünstig aus und muss das Verhalten des Beschwerdeführers bei Konsum von Alkohol und/oder Drogen als äusserst unberechenbar, impulsiv und explosiv bezeichnet werden. Von ihm geht somit eine unmittelbar erhebliche Sicherheitsgefahr (für die Geschädigte, ihr ungeborenes Kind und allenfalls weitere Partnerinnen) aus. Daran ändert die Tat- sache nichts, dass es in den vergangenen drei Monaten gegenüber der Geschädig- ten nicht mehr zu tätlichen Übergriffen gekommen ist. Die vom Beschwerdeführer selbst als «Kurzschluss» beschriebene Handlung kann jederzeit auftreten. Die Be- teuerungen, dass er sich künftig bessern werde, scheinen gemäss Aussagen der Geschädigten auch in der Beziehung immer wieder erfolgt zu sein, ohne dass die- sen erfolgreich nachgelebt worden wäre. 8.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die einfache Wiederholungsgefahr zu beja- hen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr erfüllt wäre.
16 9. Verhältnismässigkeit 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2026 festgenommen. Mit dem angefoch- tenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum
15. Oktober 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der versuchten Tötung und des versuchten Schwanger- schaftsabbruchs droht noch keine Überhaft. Dasselbe gälte, wenn bezüglich der hier interessierenden Strafuntersuchung «lediglich» Drohung, versuchte Nötigung und (allenfalls versuchte) einfache Körperverletzung zur Diskussion stünden. Dafür, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt wird, bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht. Die an- geordnete Haftdauer von drei Monaten ist mit Blick auf die von der Staatsanwalt- schaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und Konfrontation des Beschwerdeführers mit den entspre- chenden Ergebnissen; parteiöffentliche Einvernahme der Geschädigten; Edition ärztlicher Berichte über Behandlungen der Geschädigten; Abklärung Erforderlich- keit einer psychiatrischen Begutachtung mit anschliessend allfälliger Auftragsertei- lung und Gutachtenserstellung) ebenfalls nicht zu beanstanden. 9.3 Geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO, welche die Kollusions- und (einfache) Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind der- zeit keine ersichtlich. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angerufenen Suchtthe- rapie und Abstinenzkontrolle ist festzuhalten, dass mit einer blossen Anordnung derselben und selbst bei rascher Umsetzung der Behandlung und der Abstinenz- kontrolle ein rechtzeitiger und wirksamer Schutz der Geschädigten nicht gewähr- leistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Beziehung mit der Geschädigten versprochen, mit dem Trinken aufzuhören, was er nicht geschafft hat (polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 512 ff.). In- wiefern dies nun im Rahmen einer ambulanten Therapie anders sein soll, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gegen die Geeignetheit eines richter- liches Kontakt- und Annäherungsverbots spricht der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht an ein solches halten konnte
17 (vgl. Strafbefehl vom 9. März 2012). Hinweise dafür, dass dies nun anders wäre, bestehen nicht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe in der Zeit seit dem Vorfall ein deeskalierendes Verhalten an den Tag ge- legt und damit bewiesen, dass er sich an ein entsprechendes Verbot halten würde, kann ihm unter Bezugnahme auf das bereits Ausgeführte (E. 8.4.2 hiervor), wo- nach er der Geschädigten auch nach dem Vorfall vom 17. April 2026 gedroht und sie Mitten in der Nacht angerufen haben soll, nicht gefolgt werden (vgl. polizeiliche EV der Geschädigten vom 15. Juli 2026 Rz. 611-613 und 654 f.). 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismäs- sigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Oktober 2026, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. Au- gust 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.